Mitteilungsblatt Nr. 11 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 31. Mai 2012.

2 Bekanntmachung Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr (FwES) – Feuerwehr- Entschädigungssatzung – Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit § 15 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 20. November 2007 folgende Änderung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr - Feuerwehr-Entschädigungssatzung (FwES) - vom 22. September 1992 mit Änderungssatzungen vom 02. Dezember 1993 und 05. November 2001 beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 1 Entschädigung für Aus- und Fortbildungslehrgänge wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: (1) Für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen mit einer Dauer von bis zu zwei aufeinander folgenden Tagen wird auf Antrag als Aufwandsentschädigung für Auslagen ein Entschädigungssatz von 8,00 € pro Stunde, maximal 75 € pro Tag gewährt. Unbeschadet der folgenden Regelungen wird für Aus- und Fortbildungslehrgänge im Kreisgebiet mit einer Dauer von bis zu drei Stunden keine Aufwandsentschädigung für Auslagen gewährt. (2) Der Berechnung der Zeit ist die Dauer des Aus- und Fortbildungslehrgangs vom Unterrichtsbeginn bis -ende zugrund zulegen. Angefangene Stunden werden auf halbe Stunden aufgerundet. (3) Bei Aus- und Fortbildungslehrgängen außerhalb des Gemeindegebiets erhalten die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr neben der Entschädigung nach Absatz 1 eine Erstattung der Fahrtkosten der zweiten Klasse oder eine Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung in entsprechender Anwendung des Landesreisekostengesetzes in seiner jeweiligen Fassung. (4) Für Aus- und Fortbildungslehrgänge mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinander folgenden Tagen werden der entstehenden Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in tatsächlicher Höhe ersetzt (§ 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz). § 2 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 24.05.2012 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen die-

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