Mitteilungsblatt Nr. 13 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 28. Juni 2012.

3 § 1 Name und Sitz Die Jagdgenossenschaft führt den Namen „Jagdgenossenschaft Hohentengen am Hochrhein“ und hat ihren Sitz in Hohentengen am Hochrhein. § 2 Mitgliedschaft 1. Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind alle Eigentümer der im gemeinschaftlichen Jagdbezirk gelegenen Grundstück. 2. Die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft endet mit dem Verlust des Grundstückseigentums. 3. Eigentümer von Grundstücksflächen, auf denen die Jagd ruht oder aus sonstigen Gründen nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. § 3 Aufgaben Die Jagdgenossenschaft hat die Aufgabe, das ihr zustehende Jagdausübungsrecht im Interesse der Jagdgenossen zu verwalten, zu nutzen, auf einen der Biotopkapazität des Jagdreviers angepassten Abschussplan hinzuwirken und für den Ersatz der den Jagdgenossen etwa entstehenden Wildschadens zu sorgen. § 4 Organe Organe der Jagdgenossenschaft sind: 1. die Versammlung der Jagdgenossen (§ 5), 2. der Gemeindevorstand (§ 9) als Verwalter der Jagdgenossenschaft. § 5 Versammlung der Jagdgenossen 1. Die Versammlung der Jagdgenossen wird vom Gemeindevorstand bei Bedarf einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Zehntel der Jagdgenossen, die mindestens ein Zehntel der bejagbaren Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirks vertreten, verlangt. 2. Die Versammlung der Jagdgenossen ist durch den Gemeindevorstand einzuberufen, wenn Entscheidungen im Rahmen des § 8 getroffen werden müssen. 3. Die Einberufung der Versammlung der Jagdgenossen ist vom Gemeindevorstand mindestens 2 Wochen zuvor ortsüblich bekannt zu geben. 4. Die Jagdgenossenschaftsversammlung ist nichtöffentlich. § 6 Stimmrecht und Beschlussfassung der Jagdgenossen 1. Die Abstimmung erfolgt offen. Jeder Jagdgenosse hat eine Stimme. 2. Miteigentümer oder Gesamthandeigentümer können ihr Stimmrecht als Jagdgenosse nur einheitlich ausüben; die nicht einheitlich abgegebene Stimme wird nicht gezählt. 3. Beschlüsse der Jagdgenossenschaft bedürfen sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Jagdgenossen, als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Grundfläche.

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