Mitteilungsblatt Nr. 13 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 28. Juni 2012.

4 4. Jeder Jagdgenosse kann sein Stimmrecht durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausüben. 5. Jeder anwesende Jagdgenosse oder Bevollmächtigte nach Nr. 4 kann höchstens 2 abwesende Jagdgenossen vertreten. § 7 Sitzungsniederschrift 1. Über die Versammlung der Jagdgenossen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis, nach Stimmen und Grundflächen, enthält. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter, der vom Gemeindevorstand bestimmt wird und, falls ein Schriftführer bestellt ist, auch von diesem zu unterzeichnen. 2. Zuständig für die Bestellung eines Schriftführers ist ebenfalls der Gemeindevorstand. § 8 Aufgaben der Versammlung der Jagdgenossen Die Versammlung der Jagdgenossen beschließt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere über: 1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft (Übertragung auf den Gemeindevorstand oder Wahl eines Jagdvorstands), 2. Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, 3. Zusammenlegung oder Teilung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, 4. die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung, 5. Änderung der Satzung. § 9 Gemeindevorstand 1. Die Verwaltung der Jagdgenossenschaft wurde nach § 6 Abs. 5 LJagdG für den Zeitraum der Jagdpachtvergabe auf den Gemeindevorstand übertragen. Gemeindevorstand ist der Gemeinderat. Der Gemeindevorstand vertritt die Jagdgenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich. 2. Der Gemeindevorstand kann entsprechend den Vorschriften der Gemeindeordnung den Bürgermeister und Dritte mit der Erledigung von Aufgaben aus seinem Zuständigkeitsbereich beauftragen. § 10 Aufgaben des Gemeindevorstands 1. Der Gemeindevorstand hat die Interessen der Jagdgenossenschaft im Rahmen des § 3 wahrzunehmen. Er ist an die Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen gebunden, soweit sich diese im Rahmen der Gesetze halten. 2. Der Gemeindevorstand ist befugt, in eigener Zuständigkeit dringende Angelegenheiten zu erledigen und unaufschiebbare Geschäfte zu vollziehen. 3. Der Gemeindevorstand hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen: a. Einberufung und Leitung der Versammlung der Jagdgenossen,

RkJQdWJsaXNoZXIy NjUxMjQ0