Mitteilungsblatt Nr. 13 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 28. Juni 2012.

5 b. Durchführung der Beschlüsse der Versammlung der Jagdgenossen, c. Führung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens, einschließlich der Bestellung eines Rechnungsprüfers, d. Führung des Schriftwechsels und Beurkundung von Beschlüssen, e. Vornahme der Bekanntmachung bzw. ortsüblichen Bekanntgaben, f. Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, g. Entscheidung über das Einvernehmen zum Abschussplan, h. Abrundung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. § 11 Verzeichnis der Jagdgenossen (Jagdkataster) 1. Der Gemeindevorstand hat ein Verzeichnis aller Mitglieder der Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen), unter Angabe der jeweiligen Grundflächenanteile am gemeinschaftlichen Jagdbezirk (Jagdkataster), zu erstellen. 2. Das Verzeichnis ist jeweils mindestens vor der Einberufung einer neuen Jagdgenossenschaftsversammlung fortzuschreiben. § 12 Verfahren bei der Jagdverpachtung Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird durch freihändige Vergabe verpachtet § 13 Abschussplanung Der Gemeindevorstand legt den von den Jagdausübungsberechtigten für das kommende Jagdjahr (§17), bei Rehwild für die kommenden 3 Jagdjahre, aufgestellten Abschussplan auf die Dauer von einer Woche zur kostenlosen Einsichtnahme für Mitglieder der Jagdgenossenschaft aus. Er wird beim Bürgermeisteramt Hohentengen am Hochrhein, Kirchstraße 4, 79801 Hohentengen am Hochrhein ausgelegt und kann dort während der Sprechzeiten eingesehen werden. Ort und Dauer der Auslegung werden mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gegeben. Die Jagdgenossen können gegen den Abschussplan innerhalb der Auslegungsfrist Einwendungen erheben. Der Gemeindevorstand wird die Einwendungen, einschließlich eventueller Änderungsvorschläge, im Abschussplan vermerken. § 14 Anteil an Nutzungen und Lasten Die Höhe der Beteiligung der Jagdgenossen an den Nutzungen und Aufwendungen der Jagdgenossenschaft richtet sich nach dem Verhältnis ihrer jagdlich nutzbaren Grundstücke zur gesamten Jagdnutzfläche des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. § 15 Verwendung des Reinertrags 1. Die Versammlung der Jagdgenossen hat beschlossen, dass der Reinertrag aus der Jagdnutzung dem Haushalt der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein für Zwecke der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt wird.

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