Mitteilungsblatt Nr. 2 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 26. Januar 2012.

10 Der Pass und die Gutscheinhefte sind ab sofort bei der Gemeindeverwaltung, Einwohnermeldeamt, Frau Maier, Zimmer 1 erhältlich. Eine Liste aller staatlichen Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg, die für Passinhaber einen kostenfreien bzw. ermäßigten Eintritt gewähren, ist auf der Homepage des Ministeriums für Arbeit und Soziales (www.sozialministerium-bw.de) unter „Familien mit Kindern“ > „Leistungen für Familien“ > „Landesfamilienpass“ eingestellt. Widerspruchsrecht gegen automatisierte Meldeauskünfte über das Internet Das Innenministerium Baden-Württemberg hat aufgrund § 29a Absatz 2 Meldegesetz (MG) eine zentrale Stelle der Meldebehörden bestimmt, die Melderegisterauskünfte erteilt. Dieses Meldeportal hat seinen Betrieb am 01.01.2007 aufgenommen. Die Melderegisterauskünfte über dieses zentrale Meldeportal werden nur im Rahmen der rechtlichen Zulässigkeit an „Behörden, öffentliche- und nicht öffentliche Stellen“ erteilt. Der Datenumfang der kostenpflichtigen Melderegisterauskunft an nicht öffentlichen Stellen beschränkt sich auf Familien-, Vornamen und Anschriften. § 32a Absatz 2 MG räumt den Betroffenen (Bürger/innen und Einwohner) explizit ein Widerspruchsrecht ein, so dass Melderegisterauskünfte an nicht öffentliche Stellen über dieses Meldeportal nicht automatisiert über das Internet erfolgen. Dieses Widerspruchsrecht gilt nicht für Melderegisterauskünfte, die von nicht öffentlichen Stellen auf sonstigem Anfrageweg (z.B. schriftlich) direkt an die Meldebehörde gestellt werden. Bitte melden Sie sich beim Bürgermeisteramt Hohentengen, Einwohnermeldeamt, Frau Maier, Zimmer 1, Tel. 853-60, E-Mail: einwohnermeldeamt@hohentengen-ah.de, wenn eine Melderegisterauskunft (zu Ihrer Person) nicht über dieses zentrale Meldeportal erfolgen soll. Ein Widerspruch wirkt sich dauerhaft, auch für die Folgejahre aus. Das Landratsamt informiert: Gesamtschweizerische Sirenentest Der nächste gesamtschweizerische Sirenentest findet am Mittwoch, dem 01. Februar 2012 statt. Nach einer Mitteilung des Kantons Aargau werden für die Tests der stationären und mobilen Sirenenanlagen des Zivilschutzes – das Signal „Allgemeiner Alarm“ von 13.30 Uhr bis 14.00 Uhr und – das Signal „Wasseralarm“ von 14.15 Uhr bis 15.00 Uhr gegeben. Der gesamtschweizerische Sirenentest erfolgt nach den Weisungen des Bundesamtes für den Bevölkerungsschutz der Schweiz. Er dient dazu, die Funktionsbereitschaft der Sirenen und der übermittlungstechnischen Einrichtungen der Alarmierungssysteme zu testen. Die Bevölkerung wird um Verständnis, für die mit der Sirenenkontrolle verbundenen Unannehmlichkeiten, gebeten.

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