Mitteilungsblatt Nr. 2 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 26. Januar 2012.

6 Bekanntmachung 1. Punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für das Gebiet „Steinwiesle“ im Ortsteil Günzgen, Gemarkung Stetten, Gemeinde Hohentengen am Hochrhein; Öffentliche Auslegung der ergänzten Unterlagen (geänderter Flächenabtausch) Der Gemeindeverwaltungsverband Küssaberg hat am 10.01.2012 in öffentlicher Sitzung die ergänzten Planunterlagen des Flächennutzungsplanes gebilligt und beschlossen, diese nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Küssaberg aus dem Jahre 2006 ist im Teilbereich der Gemeinde Hohentengen im Ortsteil Günzgen, südlich der L 161 am östlichen Ortsausgang, landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Die Gemeinde Hohentengen beabsichtigt diesen Teilbereich für die Nutzung und Überbauung als Mischgebiet zur Erstellung von Wohn- und Geschäftsgebäuden zu ermöglichen. Des Weiteren wird per Flächentausch die im gültigen Flächennutzungsplan im Ortsteil Günzgen ausgewiesene Wohnbaufläche „Schwarzbuben“ um eine Fläche von ca. 2.600 m² verkleinert. Kartenausschnitt: siehe abgedruckte Pläne -derzeitiger Stand, genehmigt am 13.07.2006 -Punktuelle Änderung mit Flächentausch, Stand 05.12.2011 Der Entwurf des Flächennutzungsplanes mit den ergänzten Unterlagen einschließlich Begründung und Umweltbericht wird von Montag, den 06. Februar 2012 bis einschließlich Montag, 20. Februar 2012 bei der Gemeindeverwaltung Hohentengen a.H., Kirchstr. 4, Zimmer 9/2, während der üblichen jeweils bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden öffentlich ausgelegt. Der Entwurf des Flächennutzungsplanes liegt bei der Gemeindeverwaltung Küssaberg, Gemeindezentrum, ebenfalls aus. Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Kirchstr. 4, Zimmer 9/2, 79801 Hohentengen am Hochrhein oder bei der Gemeindeverwaltung, Gemeindezentrum, 79790 Küssaberg vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe des Verfassers zweckmäßig. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2

RkJQdWJsaXNoZXIy NjUxMjQ0