Mitteilungsblatt Nr. 2 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 26. Januar 2012.

9 Hinweis zur Veröffentlichung von Alters- und Ehejubilaren (§ 34 Abs. 2 und 4 Meldegesetz) Die Meldebehörde darf Namen, akademische Grade, Anschriften, Tag und Art des Jubiläums von Alters- und Ehejubilaren veröffentlichen und an Presse- und Rundfunk zum Zwecke der Veröffentlichung übermitteln. Der Betroffene kann verlangen, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibt. Wünschen Sie keine Weitergabe Ihrer Daten, so teilen Sie dies bitte dem Einwohnermeldeamt, Zimmer Nr. 1, Tel. 853-60 mit. Überprüfung der Gültigkeit von Personalausweisen und Reisepässen Bitte überprüfen Sie regelmäßig, ob Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Reisepass noch gültig sind. Zurzeit beträgt die Wartezeit von der Antragsstellung bis zur Fertigstellung durch die Bundesdruckerei Berlin für Personalausweise zwei bis drei Wochen, für Reisepässe drei bis vier Wochen. Bei vorläufigen Personalausweisen und Reisepässen beträgt die Wartezeit von der Antragsstellung bis zur Fertigstellung 2 Tage. Sollte Ihr Ausweisdokument demnächst ungültig werden, bitten wir Sie, beim Bürgermeisteramt persönlich, unter Vorlage des bisherigen Ausweises bzw. Passes sowie eines biometrietauglichen Lichtbilds, vorzusprechen. Abgelaufene Personalausweise oder Reisepässe können nicht verlängert werden. Landesfamilienpass Inhaber eines Landesfamilienpasses sind berechtigt, bestimmte Einrichtungen (Staatliche Schlösser und Gärten und die Staatlichen Museen des Landes) unentgeltlich bzw. kostenermäßigt zu besuchen. Einen Landesfamilienpass können folgende Personen erhalten: Familien mit mindestens drei kindergeldberechtigenden Kindern (dies können auch Pflege- oder Adoptivkinder sein), die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben, allein Erziehende, die mit mindestens einem kindergeldberechtigenden Kind in häuslicher Gemeinschaft leben, Familien mit einem kindergeldberechtigenden schwer behinderten Kind, dessen Grad der Behinderung 50 Prozent oder mehr beträgt. Familien, die Hartz IV- oder kinderzuschlagsberechtigt sind, die mit ein oder zwei kindergeldberechtigenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben.

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