Mitteilungsblatt Nr. 22 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 31. Oktober 2012.

Nr. 22 3 § 2 Kostenersatz (1) Für Leistungen nach § 2 Abs. 1 des Feuerwehrgesetzes wird im Gemeindegebiet kein Kostenersatz verlangt 1. bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und dergleichen verursacht sind; 2. bei technischer Hilfeleistung zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen. (2) Abweichend von der o. g. Kostenersatzfreiheit wird Kostenersatz verlangt, 1. wenn die Gefahr oder der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde; 2. wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde; 3. für Sonderlösch- und /-einsatzmittel bei einem Brand bei einem Gewerbe- oder Industriebetrieb; 4. wenn die Gefahr oder der Schaden beim Umgang mit Gefahrstoffen oder wassergefährdenden Stoffen für gewerbliche oder militärische Zwecke entstand; 5. wenn ohne Vorliegen eines Schadenereignisses die Feuerwehr vorsätzlich oder in Folge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsache alarmiert wurde. (3) Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr Hohentengen wird Kostenersatz verlangt. Dazu gehören auch 1. die Leistungen des Feuersicherheitsdienstes bei Veranstaltungen und sonstigen Anlässen; 2. alle privatrechtlichen Aufträge. (4) Mehrere Erstattungspflichtige haften als Gesamtschuldner. (5) Kostenersatz ist nicht zu verlangen, soweit dies für den Kostenersatzpflichtigen eine unbillige Härte wäre oder im öffentlichen Interesse liegt. § 3 Berechnung der Kostenersätze (1) Die Kostenersätze bestimmen sich nach dieser Regelung sowie den als Anlagen beigefügten Kostenverzeichnissen für Leistungen der Feuerwehr Hohentengen. Als Berechnungsgrundlage dienen der Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, Beschaffungs- und Unterhaltungsaufwand der Fahrzeuge mit den Geräten und Ausrüstungsgegenständen sowie der Materialverbrauch. Dazu gehören auch Leistungen Dritter, Reparaturkosten und Ersatzbeschaffungskosten für im Einsatz beschädigte Gerätschaften und Ausrüstungsgegenstände, Kleidung usw. (2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf halbe Stunden aufgerundet.

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