Mitteilungsblatt Nr. 22 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 31. Oktober 2012.

4 Nr. 22 (3) Einsatzzeit ist die Zeit vom Auslösen des Alarms bis zum erklärten Einsatzende durch den Einsatzleiter. Beim Feuersicherheitsdienst ist dies die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Dienstzeit beim jeweiligen Feuerwehrhaus. (4) Bei Feuersicherheitsdiensten wird das erforderliche Einsatzfahrzeug mit einer halben Stunde für Hin- und Rückfahrt zur/von der Einsatzstelle berechnet. (5) Entstehen der Gemeinde durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräte und Ausrüstungsgegenstände besondere Kosten (z.B. Erfrischungszuschuss nach Feuerwehrgesetz, Reisekosten, Reparaturkosten, Ersatzbeschaffungskosten bei Unbrauchbarkeit oder Verlust), so sind diese Kosten zu erstatten. § 4 Entstehung und Fälligkeit des Kostenersatzansprüche (1) Der Kostenerstattungsanspruch entsteht für Leistungen nach § 2 Abs. 2, wenn der Feuerwehreinsatz abgeschlossen ist und für Leistungen nach § 2 Abs. 3 wenn die Leistung erbracht wurde. (2) Der Erstattungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Kostenerstattungsbescheides an den Zahlungspflichtigen zur Zahlung fällig. § 5 Verwaltungskostenzuschlag Leistungen Dritter, Reparaturkosten, Materialkosten, Verbrauchsmaterial, Sonderlöschmittel und Ersatzbeschaffungskosten für beschädigte Geräte und Ausrüstungsteile werden auf der Selbstkostenbasis mit 10 % Verwaltungskosten beaufschlagt. Dies gilt auch für spezielle Entsorgungskosten (z.B. Ölbindemittel). § 6 Sachschäden (1) Kosten für unbrauchbar gewordene Ausrüstungsgegenstände und Geräte bzw. deren Verlust nach dem Wiederbeschaffungswert zuzüglich des Verwaltungskostenzuschlags. (2) Kosten für die Reparatur von beschädigten Ausrüstungsgegenständen entsprechend dem tatsächlichen Aufwand zuzüglich des Verwaltungskostenzuschlags. (3) Kosten für von der Gemeinde zu ersetzende Sachschäden aus Privateigentum der Feuerwehrangehörigen entsprechend dem tatsächlichen Aufwand für die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung zuzüglich des Verwaltungskostenzuschlags. § 7 Inkrafttreten Diese Kostenersatzregelung tritt mit der Bekanntmachung in Kraft. Anhang: Kostenverzeichnis der Kostenersatzordnung Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde gel-

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