Mitteilungsblatt Nr. 26 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 20. Dezember 2012.

Weihnachten 2012 · Nr. 26 Seite 11 nen Blick den finanziellen Spielraum eines Haushaltes. Zahlreiche Vorlagen beispielsweise für die Übersicht über Ratenzahlungen, Wartungstermine für Auto oder Heizung und Zuzahlungen etwa zur Krankenversicherung sorgen dafür, dass alle Ausgaben im persönlichen Etat berücksichtigt werden. Geldwerte Tipps, wie bei Strom, Wasser oder Versicherungen sowie beim Waschen und Kochen bares Geld gespart werden kann, runden das Haushaltsbuch ab. Bestellmöglichkeiten: Der Ratgeber „Haushaltsbuch“, 19. aktualisierte Auflage 2012, kann zum Preis von 7,90 Euro in einer unserer Beratungsstellen gekauft oder für zuzüglich 2,50 Versandkosten über das Internet bestellt werden: www.vz-bw.de/ratgeber Schornsteinfegerwesen Wichtige Änderungen für Hauseigentümer ab 2013 Das Schornsteinfegerwesen wird ab kommendem Jahr umgestellt. Die zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister sind verpflichtet, für jedes Haus in ihrem Kehrbezirk bis zum 31. Dezember 2012 einen gebührenpflichtigen Feuerstättenbescheid zu erlassen und diesen an den Eigentümer auszuhändigen. In diesem Feuerstättenbescheid sind alle Schornsteinfegerarbeiten aufgeführt, die nach der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) an der Heizungsanlage im jeweiligen Gebäude durchzuführen sind. Dazu gehören Kehrungen, Messungen und Abgaswegüberprüfung. Außerdem ist angegeben, wann diese Arbeiten durchgeführt werden müssen. Hauseigentümer sollten den Feuerstättenbescheid daher auf jeden Fall aufbewahren. Bisher hat sich ausschließlich der Bezirksschornsteinfeger um die Arbeiten an der Feuerstätte gekümmert. Ab 2013 haben die Hauseigentümer dafür selbst die Verantwortung. Das bedeutet, sie müssen einen Schornsteinfeger mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragen. Erledigen kann dies künftig jeder Betrieb, der mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist. Das Landratsamt empfiehlt, sich die Handwerkskarte zeigen und damit die Eintragungen nachweisen zu lassen. Ab 2013 ändert sich die Bezeichnung des bisherigen Bezirksschornsteinfegermeisters in „bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger“. Auch dieser kann mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden. In diesen Fällen übernimmt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger auch weiterhin die Verantwortung für die fachgerechte und pünktliche Abwicklung. Wer diese Arbeiten nicht vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausführen lässt, ist verpflichtet, diesem die Arbeitsausführung über ein Formblatt nachzuweisen. Die Arbeiten müssen in dem im Feuerstättenbescheid genannten Zeitraum ausgeführt werden und der Nachweis ist spätestens 14 Tage nach Ablauf der Frist beim bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu erbringen. Kommen Hauseigentümer dieser Pflicht nicht nach und beauftragen keinen Schornsteinfeger mit der fristgerechten Durchführung der Arbeiten, muss das Landratsamt dafür sorgen, dass die ausstehenden Arbeiten fachgerecht durchgeführt werden. Im äußersten Fall werden die Arbeiten dann zwangsweise, nötigenfalls auch mit Hilfe eines Schlüsseldienstes, ausgeführt (Ersatzvornahme). Die Kosten dafür können bis zu mehreren hundert Euro betragen und werden dem Hauseigentümer in Rechnung gestellt.

RkJQdWJsaXNoZXIy NjUxMjQ0