Mitteilungsblatt Nr. 26 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 20. Dezember 2012.

Weihnachten 2012 · Nr. 26 Seite 7 Die Gemeindeverwaltung informiert: Liebe Hundebesitzer, immer wieder gehen bei der Gemeindeverwaltung Beschwerden und Anzeigen über Hundebesitzer ein, die ihre Hunde nicht an der Leine führen oder deren Hunde alleine im Dorf umherlaufen. Bitte beachten Sie folgende Vorschriften um ein problemloses Miteinander zu bewahren. • Im Innenbereich sind Hunde auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen an der Leine zu führen. Das bedeutet, dass Sie Ihren Hund erst nach dem Ortsschild von der Leine lassen dürfen. Auch wenn Sie nur ein kurzes Stück bis zum Dorfende laufen müssen, müssen Sie Ihren Hund anleinen. • Selbstverständlich haben Sie als Hundebesitzer dafür zu sorgen, dass Ihr Hund nicht frei im Dorf umherläuft. • Des Weiteren müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Ihr Hund seine Notdurft nicht auf Gehwegen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot müssen Sie unverzüglich beseitigen. • Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitgenommen werden. Es sollte selbstverständlich sein, dass sich Hundehalter und Spaziergänger respektvoll begegnen. Viele Menschen stehen große Ängste aus, wenn ihnen Hunde entgegenkommen. Wir bitten Sie als Hundehalter darum, Ihre Hunde auch im Außenbereich an die Leine zu nehmen, wenn Ihnen ein Spaziergänger entgegenkommt. Schnee- und Streudienst/Winterdienst Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass nach der Streupflichtsatzung eine Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Betreuen der Gehwege besteht. Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind Eigentümer und Besitzer (z.B. Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße oder von dieser ihren Zugang haben. Falls Gehwege auf keiner Straßenseite vorhanden sind, sind Flächen am Fahrbahnrand in einer Breite von 1 Meter zu räumen. Der geräumte Schnee darf nicht auf die Fahrbahn geworfen werden. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßenläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abfließen kann. Zum Betreuen ist möglichst abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden. Die Verwendung von Salz oder salzhaltigen Stoffen ist nur bei Eisregen oder überfrierender Nässe zulässig. Gehwege oder gehwegähnliche Flächen müssen werktags ab 07.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Die Pflicht zur Räumung endet um 21.00 Uhr. Die Straßenanlieger werden gebeten, den Schnee von ihrem Gehweg oder Garagenvorplatz nicht auf die bereits geräumte Fahrbahn zu werfen. „ Diese Unsitte führt oft zu Behinderungen oder Gefährdung des Verkehrs, die bei einem Unfall für die betreffenden Anlieger straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen haben können“. Behinderungen durch parkende Autos Jetzt im Winter müssen die Bauhofarbeiter frühmorgens den Zustand der Straßen überprüfen. Bei entsprechenden Witterungsverhältnissen rücken sie aus, um den Winterdienst auf den Gemeindestraßen durchzuführen, damit zu Beginn des Berufsverkehrs die Straßen geräumt und gestreut sind.

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