Mitteilungsblatt Nr. 4 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. Februar 2012.

2 Beschädigung von Äcker und Wiesen Seit geraumer Zeit wird eine Unsitte leider zur Gewohnheit. Äcker und Wiesen werden mit motorisierten Fahrzeugen, die nichts auf diesen Flächen zu suchen haben, beschädigt. Dieser Unsinn sollte sofort aufhören. Für den Fall, dass künftig weiter gefahren wird, werden diese Verstöße zur Anzeige gebracht. Versammlung der Jagdgenossenschaft Hohentengen am Hochrhein Am Dienstag, 20. März 2012 um 19.00 Uhr findet im Musiksaal der Grund- und Werkrealschule Hohentengen eine Versammlung der Jagdgenossenschaft Hohentengen am Hochrhein statt. Tagesordnung: 1. Beschlussfassung über die Übertragung der Verwaltung der Jagdgenossenschaft auf den Gemeindevorstand (Gemeinderat) nach § 6 Absatz 5 LJagdG oder alternativ die künftige Selbstverwaltung der Jagdgenossenschaft mit Wahl eines Jagdvorstands 2. Beratung und Beschlussfassung über die Art der Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks 3. B eratung und Beschlussfassung über die Verwendung des Reinertrags der Jagdnutzung 4. Beratung und Beschlussfassung über die Satzung der Jagdgenossenschaft Hohentengen am Hochrhein Eingeladen sind alle Jagdgenossinnen und Jagdgenossen. Die Versammlung der Jagdgenossen ist nichtöffentlich, es haben nur Jagdgenossen und deren Bevollmächtigte Zutritt. Eine persönliche Einladung ergeht nicht. Auf den gleich lautenden Aushang an den Bekanntmachungstafeln wird hingewiesen. Der Entwurf der Satzung der Jagdgenossenschaft Hohentengen am Hochrhein kann vor der Versammlung beim Bürgermeisteramt Hohentengen am Hochrhein, Kirchstraße 4, Zimmer 9-2, 79801 Hohentengen am Hochrhein während den üblichen Dienststunden eingesehen werden. In der Jagdgenossenschaft sind kraft Gesetzes alle Eigentümer der Grundflächen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks zusammengeschlossen, auf denen die Jagd ausgeübt werden darf. Eigentümer von Grundflächen, auf denen die Jagd nicht ausgeübt werden darf, gehören der Jagdgenossenschaft nicht an. In Zweifelsfällen gibt die Gemeindeverwaltung Auskunft darüber, wer Jagdgenosse laut Jagdkataster ist. Im Falle des gemeinsamen Eigentums an einem Grundstück (z. B. Erbengemeinschaften, gemeinsames Eigentum von Ehegatten) kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Das bedeutet, dass alle Miteigentümer anwesend sein müssen. Grundstückseigentümer können sich aber auch durch andere Personen vertreten lassen. Die schriftliche Vollmacht ist beim Einlass zur

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