Mitteilungsblatt Nr. 11 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 29. Mai 2013.

2 Nr. 11/13 Mitteilungen der Gemeindeverwaltung Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten der 1. Änderung des Bebauungsplanes „Im Mittlern Hege – Erweiterung Teilbereich B“ im Ortsteil Lienheim der Gemeinde Hohentengen a.H., Kreis Waldshut im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB Der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen a.H. hat am 16. Mai 2013 in öffentlicher Sitzung die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Im mittlern Hege – Erweiterung Teilbereich B“ im Ortsteil Lienheim der Gemeinde Hohentengen a.H., Kreis Waldshut im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten Örtlichen Bauvorschriften als jeweils selbständige Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes ergibt sich aus folgendem Kartenausschnitt: siehe abgedruckter Plan. Maßgebend ist der Lageplan der Bebauungsplanänderung in der Fassung vom 08. Mai 2013. Die 1. Änderung des Bebauungsplanes „Im mittlern Hege - Erweiterung Teilbereich B“ im Ortsteil Lienheim der Gemeinde Hohentengen a.H., Kreis Waldshut im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Die Bebauungsplanänderung kann einschließlich ihrer Begründung bei der Gemeindever-waltung, Kirchstr. 4, Ortsteil Hohentengen, Zimmer 9-2, während der üblichen bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden eingesehen werden. Jedermann kann die Planänderung und ihre Begründung einsehen und Auskunft über ihren Inhalt verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und Abs. 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich inner-

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