Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 25. Juli 2013.

Nr. 15/13 11 4. Grabstätten § 10 Allgemeines (1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber, b) Urnenreihengräber, c) Wahlgräber, d) Urnenwahlgräber. e) Urnennischen Urnen dürfen nur beigesetzt werden in: a) Urnenreihengräber, b) Urnenwahlgräber, c) Wahlgräber für Erdbestattungen. e) Urnennischen In Reihengräbern ist die Beisetzung von Urnen grundsätzlich nicht zulässig. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen, dies jedoch nur dann, wenn seit der Erstbelegung noch keine 5 Jahre verstrichen sind. (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. § 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jenem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

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