Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 25. Juli 2013.

Nr. 15/13 13 (7) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabens zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) D iese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber. § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In Urnenwahlgräbern und Urnenwahlnischen ist die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zulässig. (3) Die Umwandlung eines Urnenreihen- in ein Urnenwahlgrab ist während der Ruhezeit der bereits beigesetzten Urne zulässig. Dies gilt entsprechend für Urnennischen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. § 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt werden.

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