Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 25. Juli 2013.

14 Nr. 15/13 (2) A uf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, c) mit Farbanstrich auf Stein, d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Findlinge verwendet werden. Findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Bei Grabmalen mit Sockel darf der Sockel nicht mehr als 30 cm (von der Erdoberkante aus gemessen) herausragen; ist das Grabmal schmaler als der Sockel, darf dieser höchstens 20 cm (von der Erdoberkante aus gemessen) herausragen. b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber, ausgenommen Blattgold. c) A ufgesetzte Buchstaben aus Metall sind zulässig. d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche b) auf zwei- und mehrstelligen bis zu 1,40 m² Ansichtsfläche Grabstätten (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche. c) Für Urnenstelen gelten folgende Gestaltungsvorschriften: Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Gold-Schrift Quadrata Antiqua durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen 20 mm und Symbole 90 mm festgelegt. Die Beschriftung darf nur Namen, Vornamen, Geburt- und Sterbedaten sowie den Beruf des Verstorbenen enthalten. Der jeweilige Schriftenentwurf ist vorab mit der Gemeinde abzustimmen.

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