Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 25. Juli 2013.

Nr. 15/13 19 satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. § 23 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2), 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§16 Abs. 1 und 4) oder entfernt (§19 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§18 Abs. 1). 8. Bestattungsgebühren § 24 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. § 25 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetztes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet 1. w er die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,

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