Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 25. Juli 2013.

2 Nr. 15/13 Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde - die Wahlbezirke der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein wird in der Zeit vom 20. Tag vor der Wahl 02.09.2013 bis 16. Tag vor der Wahl 06.09.2013 während der allgemeinen Öffnungszeiten 1) Ort der Einsichtnahme Bürgermeisteramt, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1, Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H. – barrierefrei - 2) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag vor der Wahl 02.09.2013 bis zum 16. Tag vor der Wahl 06.09.2013 , spätestens am 16. Tag vor der Wahl 06.09.2013 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde 4) Bürgermeisteramt, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1, Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H. Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl 01.09.2013 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nummer und Name 288 Waldshut durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerver- zeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 21. Tag vor der Wahl 01.09.2013 ) oder die Einspruchs- frist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum

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