Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 25. Juli 2013.

Nr. 15/13 7 Bekanntmachung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11.07.2013 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11.07.2013 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen: 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Widmung (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefunden Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer die Wohnung in Hohentengen nur wegen Aufnahme in ein Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat oder innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug aus Hohentengen a. H. verstorben ist und davor mindestens 15 Jahre in der Gemeinde Hohentengen a. H. gewohnt hat. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hohentengen; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Bergöschingen, Günzgen, Herdern, Hohentengen und Stetten -mit den jeweils dazugehörigen Höfen-. b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Lienheim, er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Lienheim -einschließlich der dazugehörigen Höfe- begrenzt wird. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattungen bzw. Beisetzungen in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. 2. Ordnungsvorschriften § 2 Öffnungszeiten (1) D er Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

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