Mitteilungsblatt Nr. 15 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 25. Juli 2013.

Nr. 15/13 1 Ein Besuch unserer direkt am Rhein gelegenen Schwimmbäder lohnt sich. Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde für die Ortsteile Bergöschingen Günzgen, Herdern Hohentengen Lienheim, Stetten Nr. 15 · 25. Juli 2013 · Jahrgang 38 am Hochrhein Hohentengen

2 Nr. 15/13 Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag am 22. September 2013 1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Gemeinde - die Wahlbezirke der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein wird in der Zeit vom 20. Tag vor der Wahl 02.09.2013 bis 16. Tag vor der Wahl 06.09.2013 während der allgemeinen Öffnungszeiten 1) Ort der Einsichtnahme Bürgermeisteramt, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1, Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H. – barrierefrei - 2) für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß den § 21 Abs. 5 des Melderechtsrahmengesetzes entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. 3) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat. 2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag vor der Wahl 02.09.2013 bis zum 16. Tag vor der Wahl 06.09.2013 , spätestens am 16. Tag vor der Wahl 06.09.2013 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde 4) Bürgermeisteramt, Einwohnermeldeamt, Zimmer 1, Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen a. H. Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. 3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl 01.09.2013 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung. 4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis Nummer und Name 288 Waldshut durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen. 5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, 5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter, a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerver- zeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 21. Tag vor der Wahl 01.09.2013 ) oder die Einspruchs- frist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum

Nr. 15/13 3 16. Tag vor der Wahl 06.09.2013 ) versäumt hat, b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist, c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist. Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 2. Tag vor der Wahl 20.09.2013 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden. Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen. 6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises, - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag, - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbrief- umschlag und - ein Merkblatt für die Briefwahl. Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen. Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von 5) der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden. Ort, Datum Hohentengen a. H., 25.07.2013 Die Gemeindebehörde Bürgermeisteramt Hohentengen am Hochrhein Martin Benz, Bürgermeister 1) Wenn andere Zeiten bestimmt sind, diese angeben. 2) Für jeden Ort der Einsichtnahme ist anzugeben, ob er barrierefrei oder nicht barrierefrei ist. Wenn mehrere Einsichtsstellen eingerichtet sind, diese und die ihnen zugeteilten Ortsteile oder dgl. oder die Nummern der Wahlbezirke angeben. 3) Nicht Zutreffendes streichen. 4) Dienststelle, Gebäude und Zimmer angeben. 5) Gemäß § 36 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes amtlicht bekannt gemachtes Postunternehmen einsetzen.

4 Nr. 15/13 Schablonen für sehbehinderte und blinde Menschen Zur Wahl des 18. Deutschen Bundestages am 22. September 2013 sind alle Wahlberechtigten zur Stimmabgabe aufgerufen. Wie kann die Stimme unabhängig von fremder Hilfe abgegeben werden, wenn man wegen schlechten Sehens die Wahlunterlagen selbst nicht lesen kann? Zur gleichberechtigten Teilnahme an der Bundestagswahl bieten die Blinden- und Sehbehindertenverbände kostenlos die Zusendung von sogenannten Stimmzettelschablonen an. Die Schablonen werden auf den Stimmzettel gelegt. Die Felder für die „Kreuzchen“ sind in der Schablone ausgespart. Auf der Schablone sind in großer tastbarer Schrift Erläuterungen angebracht. Zusammen mit der Schablone wird - ebenfalls kostenlos - eine Audio-CD ausgeliefert. Die CD kann mit handelsüblichen mp3-Playern abgespielt werden. Auf dieser CD wird die Benutzung der Schablone erklärt. Außerdem wird der Inhalt des Stimmzettels vollständig aufgesprochen. Sind Sie selbst stark seheingeschränkt? Kennen Sie Personen, die sich für dieses Angebot interessieren? Dann fordern Sie die Schablone und eine Audio-CD mit der Aufsprache des Inhalts des amtlichen Stimmzettels kostenlos bei den Blinden- und Sehbehindertenverbänden an unter Telefon: 01805/666456 (0,14 EUR/MIN. aus dem Festnetz, Mobilfunk max. 0,42 EUR/MIN., Stand 08/2012). Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Auslegung des Bebauungsplan-Entwurfs „Unter den Wiesen“ im Ortsteil Stetten Der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein hat am 11.07.2013 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des Bebauungsplanes „Unter den Wiesen“ im Ortsteil Stetten gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Planbereich umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Stetten. Flst.-Nr. 37/1, 36/1, 35/2, 35/3, 67/Teil, 1555, 1558/1, 1560, 1561, 1562, 31/Teil, 1551, 1552, 1553, 1554, 1550/Teil, 1556 Für den Planbereich ist das Plankonzept vom 04.07.2013 maßgebend. Kartenausschnitt: siehe abgedruckter Plan. Der Entwurf des Bebauungsplanes wird mit Begründung einschließlich Umweltbericht und Straßen- und Baugrenzeplan von Donnerstag, den 01. August 2013 bis einschließlich Montag, den 02. September 2013 bei der Gemeindeverwaltung Hohentengen a.H., Kirchstr. 4, Zimmer 9/2, während der üblichen jeweils bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden öffentlich ausgelegt.

Nr. 15/13 5 Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Kirchstr. 4, Zimmer 9/2, 79801 Hohentengen am Hochrhein, vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe der Anschrift des Verfassers zweckmäßig. Hohentengen a.H., den 25.07.2013 Der Bürgermeister: gez. Benz

6 Nr. 15/13 Öffentlich Ausgelegen M. 1:500 Der Bürgermeister: Planung Gemeinde Hohentengen a. H. Als Satzung Beschlossen Rechtskräftig nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom bis Die öffentliche Bekanntmachung erfolgte am Der Bürgermeister: nach § 10 Abs. 1 BauGB in Vereinbarung mit § 4 GemO am Hohentengen a. H., Der Bürgermeister: nach § 10 Abs. 3 BauGB durch die Bekanntmachung vom Hohentengen a. H., Der Bürgermeister: Bebauungsplan "Unter den Wiesen" Gemarkung Stetten im Ortsteil Stetten 12.01 / 1 TEL:07742/92440, FAX:924420, INFO@BAUINGENIEUR-MAIER.DE KIRCHSTRASSE 9 / 79801 HOHENTENGEN AM HOCHRHEIN INGENIEURBÜRO ELMAR MAIER, DIPL.-ING. BAUWESEN Straßen- und Baugrenzenplan mit Begrünung Hohentengen im Juli 2013 Stand 05. Juli 2013 10 11 12 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 26 27 28 29 7 4 3 2 1 6 5 9 8 13 5.00 5.00 5.50 4.00 5.00 5.00 9.50 5.00 4.00 3.50 4.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 5.00 5.00 4.00 5.00 4.00 4.935 5.00 5.00 5.00 4.00 7.00 5.00 4.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 4.00 3.00 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00 5.00 5.50 4.00 3.00 5.00 5.00 2.00 2.00 6.00 5.00 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00 2.00 1.00 5.00 3.00 2.00 2.00 4.00 5.00 4.00 2.50 1.50 5.00 2.00 2.00 1.50 2.50 1.50 3.50 1.50 2.00 1.50 2.00 3.00 1.00 8.00 2.00 1.50 2.00 1.50 5.00 2.00 2.00 1.50 10.50 2.00 1.50 2.00 6.50 2.00 2.00 25 3.00 3.00 3.00 3.00 3.00 5.00 4.00 3.00 3.20 3.00 6.00 6.00 7.00 8.00 5.00 4.00 3.00 9.00 4.00 5.00 9.00 7.9 ‰ ø 300 41‰ø 300 40 ‰ ø 300 4.2 ‰ ø 600 1.4 ‰ ø 500 0.9 ‰ ø 500 16 ‰ ø 500 21 ‰ ø 500 49‰ ø400 9.76 ‰ ø 500 10.00 ‰ø500 49 ‰ ø 300 15.95 ‰ ø 500 9.76 ‰ ø500 9.76 ‰ ø 500 9.76 ‰ ø 500 Leitungsrecht Leitungsrecht Leitungsrecht 1 2 3 4 max. TH max. FH 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 GRF 426.89 428.69 425.69 427.49 424.42 426.22 423.76 425.56 422.98 424.78 422.29 424.09 421.65 423.45 426.70 428.50 425.16 426.96 424.28 426.08 523.38 425.18 422.78 424.58 421.68 423.48 427.20 429.00 425.86 427.66 425.06 426.86 424.01 425.81 423.36 425.16 422.17 423.97 423.93 425.73 423.27 425.07 422.67 424.47 424.00 425.80 24 NR. 465.20 465.20 517.60 609.60 456.60 569.60 455.50 490.30 487.50 516.50 486.40 488.70 492.60 557.70 471.20 487.30 452.80 491.40 491.40 465.20 493.40 736.50 486.60 Bauweise Zahl der Vollgeschosse Geschossflächenzahl GFZ Grundflächenzahl GRZ Art der baulichen Nutzung zulässige Dachform zulässige Dachneigungen Planungsgebietsgrenze Zeichenerklärung WA 0.4 o II SD/ PD 0.8 DN 3° - 40° bestehende Grundstücksgrenzen Geplante Grundstücksgrenzen Entfallende Grundstücksgrenzen Baugrenzen Offene und überdachte Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen, im Sinne von § 14 Bau NVO sind nicht zulässig Sichtdreieck Öffentliche Verkehrsflächen keine baulichen Anlagen höher 0,50 m Wohngebiet TH / FH max. Traufhöhen / max. Firsthöhe NEU Gebäude mit Hauptfirstrichtung NEU Garage Standortempfehlung Mischwasserkanal Bestand Bäume gemäß Pflanzliste Bäume Bestand Öffentliche Grünfläche Hausgruppe Einzelgebäude Doppelhaus E D H Umlegungstrasse Mischwasserkanal Leitungsrecht Rigolen- Sickermulde (siehe Anlage 5) N

Nr. 15/13 7 Bekanntmachung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11.07.2013 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11.07.2013 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen: 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Widmung (1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefunden Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Den Einwohnern gleichgestellt ist, wer die Wohnung in Hohentengen nur wegen Aufnahme in ein Altersheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben hat oder innerhalb von 5 Jahren nach dem Wegzug aus Hohentengen a. H. verstorben ist und davor mindestens 15 Jahre in der Gemeinde Hohentengen a. H. gewohnt hat. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Hohentengen; er umfasst das Gebiet, das durch folgende Ortsteile begrenzt wird: Bergöschingen, Günzgen, Herdern, Hohentengen und Stetten -mit den jeweils dazugehörigen Höfen-. b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Lienheim, er umfasst das Gebiet, das durch den Ortsteil Lienheim -einschließlich der dazugehörigen Höfe- begrenzt wird. Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattungen bzw. Beisetzungen in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. 2. Ordnungsvorschriften § 2 Öffnungszeiten (1) D er Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

8 Nr. 15/13 (2) D ie Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen. § 3 Verhalten auf dem Friedhof (1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen, c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten, d) T iere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, e) A braum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, f) W aren und gewerbliche Dienste anzubieten, g ) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. 3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. § 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet und verlängert sich automatisch jeweils um 1 Jahr, wenn sie nicht vom Friedhofsträger aufgekündigt wird.

Nr. 15/13 9 (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurückzunehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a und 71e des Landesverwaltungsverfahrengesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung. 3. Bestattungsvorschriften § 5 Allgemeines (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. § 6 Särge (1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. § 7 Ausheben der Gräber (1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

10 Nr. 15/13 (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. § 8 Ruhezeit Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre, für Fehlgeburten und Ungeborene 6 Jahre und für Aschen 15 Jahre. § 9 Umbettungen (1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettung von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragssteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

Nr. 15/13 11 4. Grabstätten § 10 Allgemeines (1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengräber, b) Urnenreihengräber, c) Wahlgräber, d) Urnenwahlgräber. e) Urnennischen Urnen dürfen nur beigesetzt werden in: a) Urnenreihengräber, b) Urnenwahlgräber, c) Wahlgräber für Erdbestattungen. e) Urnennischen In Reihengräbern ist die Beisetzung von Urnen grundsätzlich nicht zulässig. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Gemeinde Ausnahmen zulassen, dies jedoch nur dann, wenn seit der Erstbelegung noch keine 5 Jahre verstrichen sind. (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. § 11 Reihengräber (1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr, b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab. (3) In jenem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

12 Nr. 15/13 (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben. Wenn möglich, ist der Grabunterhaltungspflichtige davon zu unterrichten. (6) Absätze 1, 3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräbern entsprechend. § 12 Wahlgräber (1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (5) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über a) auf den Ehegatten, b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die Stiefgeschwister, h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. D as gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (6) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzugsrechts verhindert oder übt er das Nutzugsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.

Nr. 15/13 13 (7) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabens zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) D iese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber. § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber (1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Stelen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In Urnenwahlgräbern und Urnenwahlnischen ist die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zulässig. (3) Die Umwandlung eines Urnenreihen- in ein Urnenwahlgrab ist während der Ruhezeit der bereits beigesetzten Urne zulässig. Dies gilt entsprechend für Urnennischen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten. § 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. Es dürfen nur Grabmale aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinn des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182), in Kraft getreten am 19. November 2000, hergestellt werden.

14 Nr. 15/13 (2) A uf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, c) mit Farbanstrich auf Stein, d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Findlinge verwendet werden. Findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a) Bei Grabmalen mit Sockel darf der Sockel nicht mehr als 30 cm (von der Erdoberkante aus gemessen) herausragen; ist das Grabmal schmaler als der Sockel, darf dieser höchstens 20 cm (von der Erdoberkante aus gemessen) herausragen. b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber, ausgenommen Blattgold. c) A ufgesetzte Buchstaben aus Metall sind zulässig. d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche b) auf zwei- und mehrstelligen bis zu 1,40 m² Ansichtsfläche Grabstätten (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche. c) Für Urnenstelen gelten folgende Gestaltungsvorschriften: Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Gold-Schrift Quadrata Antiqua durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen 20 mm und Symbole 90 mm festgelegt. Die Beschriftung darf nur Namen, Vornamen, Geburt- und Sterbedaten sowie den Beruf des Verstorbenen enthalten. Der jeweilige Schriftenentwurf ist vorab mit der Gemeinde abzustimmen.

Nr. 15/13 15 Auf die Verschlussplatten dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig. Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde oder gehen nach Ablauf der Ruhezeit in den Besitz der Angehörigen über. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner. Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen. Blumenschmuckablagen vor den Urnenstelen sind selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen ist die Gemeinde berechtigt diesen zu entfernen (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig, außer einstelligen Urnengrabstätten. Sie dürfen die ganze bepflanzbare Fläche nicht in Anspruch nehmen. Eine Bepflanzung einer Teilfläche mit Blumen und Sträuchern muss möglich sein. Grababdeckplatten sind unzulässig. Grababdeckplatten auf Grabstätten für Erdbestattungen, die mehr als 2/3 der Grabfläche bedecken, sind nicht zulässig, um eine ausreichende Verwesung während der Ruhezeit sicherzustellen. Grababdeckungen auf Urnengräbern im Grabfeld dürfen die Grabfläche vollständig bedecken. (8) D ie Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. § 15 Genehmigungserfordernis (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

16 Nr. 15/13 (3) Eine verbindliche Erklärung des Grabmalherstellers, dass das verwendete Grabsteinmaterial mit einem geeigneten Gütesiegel eines unabhängigen Dritten (Xertifix, WinWin Fair stone oder gleichwertig) für die Herstellung des Grabmals ohne ausbeuterische Kinderarbeit entsprechen § 14 (1) zertifiziert ist. (4) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grauausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. § 16 Standsicherheit Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm § 17 Unterhaltung (1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht be-

Nr. 15/13 17 kannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. § 18 Entfernung (1) G rabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. 5. Herrichten und Pflege der Grabstätte § 19 Allgemeines (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Abs. 7) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Bepflanzung darf die Höhe des Grabsteines nicht überragen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen, § 19 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

18 Nr. 15/13 § 20 Vernachlässigung der Grabpflege (1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzugsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen. 6. Benutzung der Leichenhalle § 21 (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeit sehen. 7. Haftung, Ordungswidrigkeiten § 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung (1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhof-

Nr. 15/13 19 satzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. § 23 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2), 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1), 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§16 Abs. 1 und 4) oder entfernt (§19 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§18 Abs. 1). 8. Bestattungsgebühren § 24 Erhebungsgrundsatz Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. § 25 Gebührenschuldner (1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetztes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet 1. w er die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,

20 Nr. 15/13 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§ 1968 BGB) (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. § 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung. 9. Übergangs- und Schlussvorschriften § 28 Alte Rechte Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung entstanden Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatten. § 30 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 26.07.2013 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung und das Gebührenverzeichnis vom 23.05.1990 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu be-

Nr. 15/13 21 zeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 11. Juli 2013 Der Bürgermeister gez. Benz Anlage zur Friedhofs- und BestattungsgebührensatzungGebührenverzeichnisNr. Gebühr 1. Verwaltungsgebühren 1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 1.2 Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 15,-- € 1.2.1 Einzelfall 1.2.2 Befristete Zulassung 30,-- € 2. Benutzungsgebühren 2.1 Bestattung 2.1.1 von Personen im alter von 10 und mehr Jahren 500,-- € 2.1.2 von Personen unter 10 Jahren 300,-- € 2.1.3 Tot- und Fehlgeburten 200,-- € 2.1.4 Beisetzung von Urnen (altersunabhängig) 200,-- € 2.1.5 Zuschlag zu 2.1.1 bis 2.1.4 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 50 % 2.2 Überlassung eines Einzelgrabes 2.3.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 375,-- € 2.3.2 für Personen unter 10 Jahren 220,-- € 2.4 Überlassung eines Urneneinzelgrabes 250,-- € 2.4.1 Zusätzliche Beigabe einer Urne in einem Einzelgrab 150,-- € 2.5 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.5.1 Doppelgrab 900,-- € 2.5.2 Urnendoppelgrab 600,-- € 2.5.3 Urnendreiergrab 900,-- € 2.5.4 Urnen in Urnenstehlen 1.400,-- € 2.5.5 Zusätzliche Beigabe einer Urne in einem bestehenden Doppelgrab 250,-- € 2.6 Verlängerung des Nutzungsrechts

22 Nr. 15/13 2.6.1 1/25 pro Jahr der Gebühren nach 2.5.1 und 1/15 pro Jahr der Gebühren nach 2.5.2. bis 2.5.5 2.7.1 Inanspruchnahme der Einsegnungshalle 100,-- € 2.7.2 Aufbewahrung von Urnen -pauschal- 15,-- € 2.8 Sonstige Leistungen 2.8.1 Ausgraben, Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde 50,-- € 2.8.2 Zuschlag zu 2.8.1 in besonders erschwerten Fällen 50,-- € 2.8.3 Beisetzung von auswärts überführten Gebeinen Grundgebühr: 200,-- € + Mehraufwand nach Stunden 2.8.4 Trägergebühren bei Erdbestattungen mit Sarg pro Träger - pauschal - 30,-- € 2.8.5 Friedhofshelfer bei der Bestattung und Nutzung von Friedhofszubehör 100,-- € 2.9 Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 zur Nr. 2.3.1 bis 2.5.5 (Auswärtigenzuschlag) 100 % 3. Kostensätze 3.1 Grabumrandungen mit Natursteinplattenbändern 3.1.1 bei Einzelgräbern 300,-- € 3.1.2 bei Doppelgräbern 400,-- € 3.1.3 bei Kindergräbern 150,-- € 3.1.4 bei Urneneinzelgräbern 150,-- € 3.1.5 bei Urnendoppelgräbern 200,-- € 4. Für Leistungen, die in diesem Gebührenverzeichnis nicht aufgeführt sind, wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet. Ausschreibung ELR Zuschüsse für private Bauvorhaben 2014 Das Land schreibt das Jahresprogramm 2014 zum Entwicklungsprogramm Ländlicher Raum (ELR) aus. Dadurch sollen die Lebens- und Arbeitsbedingungen im ländlichen Raum durch strukturverbessernde Maßnahmen weiter entwickelt werden. Schaffung attraktiver Arbeitsplätze, Ausbau der Wissensinfrastruktur, Sicherung der kommunalen Daseinsvorsorge, Intensivierung der Zusammenarbeit sowie Klimaschutz und Energiewende sollen gefördert werden.

Nr. 15/13 23 Schwerpunkt sind Hilfen an gewerbliche Betriebe zur Sicherung der Grundversorgung mit Waren und Dienstleistungen oder zur Sicherung von Arbeitsplätzen sowie Hilfen an Privatpersonen für die Schaffung von Wohnraum durch Umnutzung und Sanierung. Die Förderung fokussiert sich auf nachhaltige, innerörtliche Projekte mit ökologischen Komponenten, die das Klima schützen und die natürliche Lebensgrundlage durch effizienten Einsatz von natürlichen Ressourcen schonen. Es bestehen folgende Fördermöglichkeiten: 1) Gewerbliche Vorhaben Antragsberechtigt sind innovative und umweltorientierte Vorhaben von Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten. Fördervoraussetzung ist die Sicherung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen in Unternehmen oder die Grundversorgung mit Waren oder privaten Dienstleistungen. Je nach Maßnahme beträgt der Fördersatz 10 bis 20 Prozent. Zusätzlich gibt es neu eine Förderung für Unternehmen mit Potential als Technologieführer, für Investitionen in Höhe von 1.000.000 € bis 4.000.000 €. 2) Wohnen Gefördert wird das Schaffen von Wohnraum in historischer Ortslage durch Umnutzung (Förderpriorität), umfassende Modernisierung (Bauten mit Baujahr vor 1945) und nachrangig Neubauten auf bisher bebauten Flächen. Umnutzungen werden bevorzugt. Mietwohnungen in Neubauten werden nicht bezuschusst. Es müssen mindestens 70 m² Wohnfläche und 3 Zimmer je Wohnung erreicht werden. Die Finanzierung muss gesichert sein. Der Antragsteller sollte Eigentümer und zugleich Investor sein. Für den Antrag sind Bauantrag und -genehmigung mit farbigen Planunterlagen, eine Kostenschätzung nach DIN 276 sowie eine Wohn- und Nutzflächenberechnung vom Planer und eine ausführliche Beschreibung mit aussagekräftigen Bildern erforderlich. Förderfähig sind bis zu 30 % der Ausgaben mit einem Höchstbetrag je Wohnung von 20.000 € (bzw. für Umnutzungen 40.000 €). Für die Förderung gilt: – Die Zuwendung wird als Zuschuss oder zinsverbilligtes Darlehen gewährt. – Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn der Zuwendungsbescheid vorliegt. – Die Förderdaten sind öffentlich. – Die Mehrwertsteuer ist nicht zuwendungsfähig. – Ein Grunderwerb ist mit 10 % der förderfähigen Kosten anrechenbar. Bis spätestens 06. September 2013 können bei der Gemeinde vollständige Anträge für strukturell bedeutsame Einzelprojekte mit Beginn im Frühling 2014 eingereicht werden.

24 Nr. 15/13 Auskünfte und Formulare erhalten Sie im Rathaus bei Annette Tschentscher, Zimmer 7, Tel. 07742 853-41 sowie beim Amt für Wirtschaftsförderung im Landratsamt bei Kai Müller, Tel. 07751 86-2603 oder im Internet unter www.rp.baden-wuerttemberg.de/ servlet/PB/menu/1244389/index.html. Seniorenwohnen Hohentengen a.H. Begegnungen und Spielnachmittag mit den Senioren in der Seniorenwohnanlage in Hohentengen, Hansengelstraße am Donnerstag, 25. Juli 2013, 14.30 Uhr – 17.00 Uhr. Haben Sie Zeit und Lust bei uns hereinzuschauen, dann kommen Sie vorbei. Wir freuen uns auf Sie. Die Seniorinnen und Senioren des Hauses Das Caritasteam Sammeltermine Gelber Sack am 01. August 2013 Blaue Tonne am 05. August 2013 Landratsamt Waldshut - Abfallwirtschaft informiert: Illegale Sammlung von Abfällen und Wertstoffen im Landkreis Waldshut Seit geraumer Zeit verteilt eine sogenannte ungarische Kleinmaschinenbrigade im Landkreis Waldshut Flyer, worin für die von ihr organisierten Sammlungen von Wertstoffen, Elektroaltgeräten, Metallschrott, Textilien und anderen Stoffen geworben wird. Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Landkreises Waldshut weist darauf hin, dass diese Sammlungen illegal erfolgen, da sie bei der unteren Abfallrechtsbehörde nicht angezeigt wurden und nicht sichergestellt ist, dass die so eingesammelten Gegenstände und Materialien fachgerecht entsorgt bzw. wiederverwertet werden. Beispielsweise werden in Deutschland Elektroaltgeräte aller Art durch die Stiftung Elektro-Altgeräte Register (Stiftung EAR) zurückgenommen und fachgerechte recycelt. Die Stiftung EAR ist die „Gemeinsame Stelle der Hersteller“ im Sinne des Elektrogesetzes. Vom Umweltbundesamt mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betraut, registriert die Stiftung EAR die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten und koordiniert die Bereitstellung der Sammelbehälter und die Abholung der Altgeräte bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern in der gesamten Bundesrepublik Deutschland. Dieses bewährte und in Deutschland gesetzlich vorgeschriebene Rücknahmesystem für Elektroaltgeräte wird durch illegale Sammlungen unterlaufen - zum Schaden der Umwelt.

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