Mitteilungsblatt Nr. 16 & 17 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. August 2013.

12 Nr. 14/2013 Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten der Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche im Bereich Stauberstraße Nord, Gemeinde Hohentengen, Ortsteil Stetten Der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein hat am 11.07.2013 in öffentlicher Sitzung die Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche im Bereich Stauberstraße Nord, Gemeinde Hohentengen, Ortsteil Stetten aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beschlossen. Der Satzungsbereich umfasst folgendes Grundstück: Gemarkung Stetten: Flst.-Nr. 929/1 Teil, 887 Teil, 886 Teil, 76/1 Teil, 77 und 81 Teil Für den Satzungsbereich ist das Plankonzept vom 04.07.2013 maßgebend. Kartenausschnitt: siehe abgedruckter Plan. Die Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche im Bereich Stauberstraße Nord, Gemeinde Hohentengen, Ortsteil Stetten tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Die Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche kann einschließlich seiner Begründung bei der Gemeindeverwaltung, Kirchstr. 4, Ortsteil Hohentengen, Zimmer 9-2 während der üblichen bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden eingesehen werden. Jeder kann die Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Hohentengen am Hochrhein, den 08. August 2013 Der Bürgermeister: gez. Benz

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