Mitteilungsblatt Nr. 16 & 17 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. August 2013.

Nr. 14/2013 3 6. Ort, Datum Die Gemeindebehörde 1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen. 2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden. 3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind. 4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind. 5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.

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