Mitteilungsblatt Nr. 16 & 17 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. August 2013.

Nr. 14/2013 5 den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. § 4 - Lärm von Sport- und Spielplätzen (1) Sport und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 08.00 Uhr und zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr nicht benützt werden, außer bei Wettspielen. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, d.h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist. (2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagen-Lärmschutzverordnungen, unberührt. § 5 - Haus- und Gartenarbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr und von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern, Laubsaugern und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen, und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u. ä. (2) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV -), bleiben unberührt. § 6 - Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. UMWELTSCHÄDLICHES VERHALTEN UND BELÄSTIGUNG DER ALLGEMEINHEIT § 7 - Abspritzen von Fahrzeugen Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt. § 8 - Benutzung öffentlicher Brunnen Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. § 9 - Verkauf von Lebensmitteln im Freien Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen. § 10 - Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, diedurch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

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