Mitteilungsblatt Nr. 16 & 17 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. August 2013.

6 Nr. 14/2013 (3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Im Außenbereich auf dem Rheinuferweg Hohentengen von der Rheinbrücke Hohentengen–Kaiserstuhl bis zum Kraftwerk Eglisau sind Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. § 11 - Verunreinigung durch Hunde Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, Wiesen- und Ackerflächen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. § 12 - Taubenfütterungsverbot Taube dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. § 13 - Belästigung durch Ausdünstungen u. ä. Übelriechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. Dies gilt nicht für das Ausbringen von natürlichem Dünger, wie er in landwirtschaftlichen Betrieben anfällt. § 14 - Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen (1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagstafeln usw.) zu plakatieren; andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Veranstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. (3) Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird. § 15 - Belästigung der Allgemeinheit (1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen,

RkJQdWJsaXNoZXIy NjUxMjQ0