Mitteilungsblatt Nr. 16 & 17 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. August 2013.

Nr. 14/2013 7 2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns, 3. das Verrichten der Notdurft, 4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln, 5. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter. (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt. SCHUTZ DER GRÜN- UND ERHOLUNGSANLAGEN § 16 - Ordnungsvorschriften (1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt, 1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten; 2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten; Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen und Sperren zu überklettern; 3. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können; 4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen; 5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; 6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; 7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen; 8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen; 9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) / oder Inline-Skating/ zu betreiben, zu reiten, zu zelten, zu baden, oder Boot zu fahren; 10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. (2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden.

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