Mitteilungsblatt Nr. 16 & 17 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. August 2013.

8 Nr. 14/2013 ANBRINGEN VON HAUSNUMMERN § 17 - Hausnummern (1 Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens am dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäude- eingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. § 18 - Wertstoffsammelbehälter / Altglassammelbehälter Wertstoff (Altglas) Sammelbehälter dürfen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht benutzt werden. § 19 - Schutz von Weinbergen (1) Schussapparate und ähnliche Einrichtungen zu Fernhaltung von Tieren dürfen in Weinbergen nur vom Beginn der Traubenreife bis zum Ende der Traubenlese aufgestellt und betrieben werden. Der Beginn der Traubenreife und die Beendigung der Traubenlese werden öffentlich bekanntgemacht. In der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist der Betrieb dieser Geräte nicht gestattet. § 20 - Aufstellen von Wohnwagen und Zelten Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zu Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden. § 21 - Bienenhaltung Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden. § 22 - Lärm durch Fahrzeuge In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten, a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen, b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,

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