Mitteilungsblatt Nr. 16 & 17 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. August 2013.

Nr. 14/2013 9 c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen, d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen, e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 23 - Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 24 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden, entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden, entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt, entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden, entgegen § 7 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt, entgegen § 8 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt, entgegen § 9 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält, entgegen § 10 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden. entgegen § 10 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, entgegen § 10 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt, entgegen § 11 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, entgegen § 12 Tauben füttert, entgegen § 13 übelriechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert, entgegen § 14 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 14 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt, entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt, entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,

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