Mitteilungsblatt Nr. 16 & 17 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 8. August 2013.

Nr. 14/2013 1 In einer Feierstunde für das neu erstellte Campinghaus eingeweiht. Amtliches Mitteilungsblatt der Gemeinde für die Ortsteile Bergöschingen Günzgen, Herdern Hohentengen Lienheim, Stetten am Hochrhein Hohentengen Nr. 16 & 17 · 8. August 2013 · Jahrgang 38

2 Nr. 14/2013 Anlage 27 (zu § 48 Abs. 1 BWO) 1. Am 1) 2. Zahl 6 vom Datum bis Datum Briefwahlergebnisses um 17.00 Uhr in Rathaus Hohentengen, Kirchstraße 4, zusammen

Nr. 14/2013 3 6. Ort, Datum Die Gemeindebehörde 1) Bei abweichender Festsetzung der Wahlzeit durch den Landeswahlleiter ist die festgesetzte Wahlzeit einzusetzen. 2) Für Gemeinden, die nur einen Wahlbezirk bilden. 3) Für Gemeinden, die in wenige Wahlbezirke eingeteilt sind. 4) Für Gemeinden, die in eine größere Zahl von Wahlbezirken eingeteilt sind. 5) Wenn Sonderwahlbezirke gebildet sind, sind diese einzeln aufzuführen.

4 Nr. 14/2013 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein - Kreis Waldshut Polizeiverordnung Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) Aufgrund von § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 des Polizeigesetzes (PolG) in der Fassung vom 13. Januar 1992 (GBI. S.1, berichtigt 1992 GBl. S. 596, 1993 GBl. S. 155), zuletzt geändert am 04.12.2012 (GBl. S. 657) wird mit Zustimmung des Gemeinderates vom 25.07.2013 verordnet: ALLGEMEINE REGELUNGEN § 1 - Begriffbestimmungen (1) Öffentliche Straßen sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind (§ 2 Abs. 1 StrG) oder auf denen ein tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. (2) Gehwege sind die dem öffentlichen Fußgängerverkehr gewidmeten oder ihm tatsächlichen zur Verfügung stehenden Flächen ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand. Sind solche Gehwege nicht vorhanden, gelten als Gehwege die seitlichen Flächen am Rande der Fahrbahn in einer Breite von 1,5 m. Als Gehwege gelten auch Fußwege, Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne der StVO und Treppen (Staffeln). (3) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch gestaltete Anlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein zugängliche Kinderspielplätze. SCHUTZ GEGEN LÄRMBELÄSTIGUNG § 2 - Benutzung von Rundfunkgeräten, Lautsprechern, Musikinstrumenten u. ä. (1) Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung dürfen nur so benutzt werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte oder Instrumente bei offenen Fenstern oder Türen, auf offenen Balkonen, im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben oder ge-spielt werden. (2) Abs. 1 gilt nicht: a) bei Umzügen, Kundgebungen, Märkten und Messen im Freien und bei Veranstaltungen, die einem herkömmlichen Brauch entsprechen, b) für amtliche Durchsagen. § 3 - Lärm aus Gaststätten Aus Gaststätten und Versammlungsräumen, innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden darf kein Lärm nach außen dringen, durch

Nr. 14/2013 5 den andere erheblich belästigt werden. Fenster und Türen sind erforderlichenfalls geschlossen zu halten. § 4 - Lärm von Sport- und Spielplätzen (1) Sport und Spielplätze, die weniger als 50 m von der Wohnbebauung entfernt sind, dürfen in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 08.00 Uhr und zwischen 12.30 Uhr und 14.00 Uhr nicht benützt werden, außer bei Wettspielen. Diese Beschränkungen gelten nicht für Kinderspielplätze, d.h. Spielplätze, deren Benutzung nur durch Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres zugelassen ist. (2) Bei Sportplätzen bleiben die Vorschriften nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz, insbesondere die Sportanlagen-Lärmschutzverordnungen, unberührt. § 5 - Haus- und Gartenarbeiten (1) Haus- und Gartenarbeiten, die zu erheblichen Belästigungen anderer führen können, dürfen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr und von 12.30 Uhr bis 14.00 Uhr nicht ausgeführt werden. Zu den Haus- und Gartenarbeiten gehören insbesondere der Betrieb von Bodenbearbeitungsgeräten mit Verbrennungsmotoren, von Rasenmähern, Laubsaugern und Häckslern, das Hämmern, Bohren, Sägen, und Holzspalten, das Ausklopfen von Teppichen, Betten, Matratzen u. ä. (2) Die Vorschriften nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz, insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung - 32. BlmSchV -), bleiben unberührt. § 6 - Lärm durch Tiere Tiere, insbesondere Hunde, sind so zu halten, dass niemand durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird. UMWELTSCHÄDLICHES VERHALTEN UND BELÄSTIGUNG DER ALLGEMEINHEIT § 7 - Abspritzen von Fahrzeugen Das Abspritzen von Fahrzeugen auf öffentlichen Straßen ist untersagt. § 8 - Benutzung öffentlicher Brunnen Öffentliche Brunnen dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden. Es ist verboten, sie zu beschmutzen sowie das Wasser zu verunreinigen. § 9 - Verkauf von Lebensmitteln im Freien Werden Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, so sind für Speisereste und Abfälle geeignete Behälter bereitzustellen. § 10 - Gefahren durch Tiere (1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird. (2) Das Halten von Raubtieren, Gift- und Riesenschlangen und ähnlichen Tieren, diedurch ihre Körperkräfte, Gifte oder ihr Verhalten Personen gefährden können, ist der Ortspolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

6 Nr. 14/2013 (3) Im Innenbereich (§§ 30 - 34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Im Außenbereich auf dem Rheinuferweg Hohentengen von der Rheinbrücke Hohentengen–Kaiserstuhl bis zum Kraftwerk Eglisau sind Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen. § 11 - Verunreinigung durch Hunde Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, Wiesen- und Ackerflächen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. § 12 - Taubenfütterungsverbot Taube dürfen auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen nicht gefüttert werden. § 13 - Belästigung durch Ausdünstungen u. ä. Übelriechende Gegenstände oder Stoffe dürfen in der Nähe von Wohngebäuden nicht gelagert, verarbeitet oder befördert werden, wenn Dritte dadurch in ihrer Gesundheit geschädigt oder erheblich belästigt werden. Dies gilt nicht für das Ausbringen von natürlichem Dünger, wie er in landwirtschaftlichen Betrieben anfällt. § 14 - Unerlaubtes Plakatieren, Beschriften, Bemalen (1) An öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen oder den zu ihnen gehörenden Einrichtungen ist ohne Erlaubnis der Ortspolizeibehörde untersagt außerhalb von zugelassenen Plakatträgern (Plakatsäulen, Anschlagstafeln usw.) zu plakatieren; andere als dafür zugelassene Flächen zu beschriften oder zu bemalen. Dies gilt auch für bauliche oder sonstige Anlagen, die von öffentlichen Straßen und Gehwegen oder Grün- und Erholungsanlagen einsehbar sind. (2) Die Erlaubnis nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, insbesondere eine Veranstaltung des Orts- und Straßenbildes nicht zu befürchten ist. (3) Wer entgegen den Verboten des § 14 Abs. 1 außerhalb von zugelassenen Plakatträgern plakatiert oder andere als dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt, ist zur unverzüglichen Beseitigung verpflichtet. Die Beseitigungspflicht trifft unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 des Polizeigesetzes auch den Veranstalter oder die sonstige Person, die auf den jeweiligen Plakatanschlägen oder Darstellungen nach Satz 1 als Verantwortlicher benannt wird. § 15 - Belästigung der Allgemeinheit (1) Auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen ist untersagt: 1. das Nächtigen,

Nr. 14/2013 7 2. das die körperliche Nähe suchende oder sonst besonders aufdringliche Betteln sowie das Anstiften von Minderjährigen zu dieser Art des Bettelns, 3. das Verrichten der Notdurft, 4. der öffentliche Konsum von Betäubungsmitteln, 5. Gegenstände wegzuwerfen oder abzulagern, außer in dafür bestimmte Abfallbehälter. (2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches, des Betäubungsmittelgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes bleiben unberührt. SCHUTZ DER GRÜN- UND ERHOLUNGSANLAGEN § 16 - Ordnungsvorschriften (1) In den Grün- und Erholungsanlagen ist es unbeschadet der vorstehenden Vorschriften untersagt, 1. Anpflanzungen, Rasenflächen und sonstige Anlagenflächen außerhalb der Wege und Plätze sowie der besonders freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Flächen zu betreten; 2. sich außerhalb der freigegebenen Zeiten aufzuhalten; Wegesperren zu beseitigen oder zu verändern oder Einfriedigungen und Sperren zu überklettern; 3. außerhalb der Kinderspielplätze und der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze zu spielen oder sportliche Übungen zu treiben, wenn dadurch Dritte erheblich belästigt werden können; 4. Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile zu verändern oder aufzugraben oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer anzumachen; 5. Pflanzen, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine zu entfernen; 6. Hunde, ausgenommen solche, die von Blinden oder Sehbehinderten mitgeführt werden, unangeleint umherlaufen zu lassen; auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; 7. Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen zu beschriften, zu bekleben, zu bemalen, zu beschmutzen oder zu entfernen; 8. Gewässer oder Wasserbecken zu verunreinigen oder darin zu fischen; 9. Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte zu benützen sowie außerhalb der dafür besonders bestimmten und entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) / oder Inline-Skating/ zu betreiben, zu reiten, zu zelten, zu baden, oder Boot zu fahren; 10. Parkwege zu befahren und Fahrzeuge abzustellen; dies gilt nicht für Kinderwagen und fahrbare Krankenstühle sowie für Kinderfahrzeuge, wenn dadurch andere Besucher nicht gefährdet werden. (2) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Turn- und Spielgeräte dürfen nur von Kindern bis zu 14 Jahren benützt werden.

8 Nr. 14/2013 ANBRINGEN VON HAUSNUMMERN § 17 - Hausnummern (1 Die Hauseigentümer haben ihre Gebäude spätestens am dem Tag, an dem sie bezogen werden, mit der von der Gemeinde festgesetzten Hausnummer in arabischen Ziffern zu versehen. (2) Die Hausnummern müssen von der Straße aus, in die das Haus einnummeriert ist, gut lesbar sein. Unleserliche Hausnummernschilder sind unverzüglich zu erneuern. Die Hausnummern sind in einer Höhe von nicht mehr als 3 m an der der Straße zugekehrten Seite des Gebäudes unmittelbar über oder neben dem Gebäude- eingang oder, wenn sich der Gebäudeeingang nicht an der Straßenseite des Gebäudes befindet, an der dem Grundstückszugang nächstgelegenen Gebäudeecke anzubringen. Bei Gebäuden, die von der Straße zurückliegen, können die Hausnummern am Grundstückszugang angebracht werden. (3) Die Ortspolizeibehörde kann im Einzelfall anordnen, wo, wie und in welcher Ausführung Hausnummern anzubringen sind, soweit dies im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geboten ist. § 18 - Wertstoffsammelbehälter / Altglassammelbehälter Wertstoff (Altglas) Sammelbehälter dürfen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht benutzt werden. § 19 - Schutz von Weinbergen (1) Schussapparate und ähnliche Einrichtungen zu Fernhaltung von Tieren dürfen in Weinbergen nur vom Beginn der Traubenreife bis zum Ende der Traubenlese aufgestellt und betrieben werden. Der Beginn der Traubenreife und die Beendigung der Traubenlese werden öffentlich bekanntgemacht. In der Zeit zwischen 18.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist der Betrieb dieser Geräte nicht gestattet. § 20 - Aufstellen von Wohnwagen und Zelten Zelte und Wohnwagen dürfen außerhalb baurechtlich genehmigter Campingplätze zum Aufenthalt von Menschen nicht aufgestellt werden, wenn nicht die erforderlichen sanitären Einrichtungen zu Verfügung stehen. Grundstücksbesitzern ist es untersagt, ihre Grundstücke dafür zur Verfügung zu stellen oder Verstöße gegen Satz 1 zu dulden. § 21 - Bienenhaltung Bienenstände dürfen an Feld- und Waldwegen sowie im Innenbereich nur so aufgestellt werden, dass Wegbenutzer oder Anlieger nicht gefährdet werden. § 22 - Lärm durch Fahrzeuge In bewohnten Gebieten oder in der Nähe von Wohngebäuden ist es auch außerhalb von öffentlichen Straßen und Gehwegen verboten, a) Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen, b) Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen,

Nr. 14/2013 9 c) Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anzulassen, d) beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm zu verursachen, e) mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abzugeben. SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 23 - Zulassung von Ausnahmen Entsteht für den Betroffenen eine nicht zumutbare Härte, so kann die Ortspolizeibehörde Ausnahmen von den Vorschriften dieser Polizeiverordnung zulassen, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. § 24 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinn von § 18 Abs. 1 Polizeigesetz handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1 Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente sowie andere mechanische oder elektro-akustische Geräte zur Lauterzeugung so benutzt, dass andere erheblich belästigt werden, entgegen § 3 Satz 1 aus Gaststätten und Versammlungsräumen Lärm nach außen dringen lässt, durch den andere erheblich belästigt werden, entgegen § 4 Abs. 1 Sport- und Spielplätze benützt, entgegen § 5 Abs. 1 Haus- und Gartenarbeiten durchführt, entgegen § 6 Tiere so hält, dass andere erheblich belästigt werden, entgegen § 7 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen abspritzt, entgegen § 8 öffentliche Brunnen entgegen ihrer Zweckbestimmung benutzt, sie beschmutzt oder das Wasser verunreinigt, entgegen § 9 geeignete Behälter für Speisereste und Abfälle nicht bereit hält, entgegen § 10 Abs. 1 Tiere so hält oder beaufsichtigt, dass andere gefährdet werden. entgegen § 10 Abs. 2 das Halten gefährlicher Tiere der Ortspolizeibehörde nicht unverzüglich anzeigt, entgegen § 10 Abs. 3 Hunde frei umherlaufen lässt, entgegen § 11 als Halter oder Führer eines Hundes verbotswidrig abgelegten Hundekot nicht unverzüglich beseitigt, entgegen § 12 Tauben füttert, entgegen § 13 übelriechende Gegenstände oder Stoffe lagert, verarbeitet oder befördert, entgegen § 14 Abs. 1 plakatiert oder nicht dafür zugelassene Flächen beschriftet oder bemalt oder als Verpflichteter der in § 14 Abs. 3 beschriebenen Beseitigungspflicht nicht nachkommt, entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 1 nächtigt, entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 2 bettelt oder Minderjährige zu solchem Betteln anstiftet entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 die Notdurft verrichtet,

10 Nr. 14/2013 entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 Betäubungsmittel öffentlich konsumiert, entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 5 Gegenstände wegwirft oder ablagert, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 1 Anpflanzungen, Rasenflächen oder sonstige Anlagenfläche betritt, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 außerhalb der freigegebenen Zeiten sich in nicht dauernd geöffneten Anlagen oder Anlagenteilen aufhält, Wegesperren beseitigt oder verändert oder Einfriedigungen oder Sperren überklettert, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 3 außerhalb der Kinderspielplätze oder der entsprechend gekennzeichneten Tummelplätze spielt oder sportliche Übungen treibt, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 4 Wege, Rasenflächen, Anpflanzungen oder sonstige Anlagenteile verändert oder aufgräbt oder außerhalb zugelassener Feuerstellen Feuer macht, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 5 Pflanzen, Gras, Laub, Kompost, Erde, Sand oder Steine entfernt, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 6 Hunde unangeleint umherlaufen lässt oder Hunde auf Kinderspielplätze oder Liegewiesen mitnimmt, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 7 Bänke, Schilder, Hinweise, Denkmäler, Einfriedigungen oder andere Einrichtungen beschriftet, beklebt, bemalt, beschmutzt oder entfernt, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 8 Gewässer oder Wasserbecken verunreinigt oder darin fischt, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 9 Schieß-, Wurf- oder Schleudergeräte benützt sowie außerhalb der dafür bestimmten oder entsprechend gekennzeichneten Stellen Wintersport (Rodeln, Skilaufen, Snowboarden oder Schlittschuhlaufen) / oder Inline-Skating/ betreibt, reitet, zeltet, badet oder Boot fährt, entgegen § 16 Abs. 1 Nr. 10 Parkwege befährt oder Fahrzeuge abstellt, entgegen § 16 Abs. 2 Turn- und Spielgeräte benutzt, entgegen § 17 Abs. 1 als Hauseigentümer die Gebäude nicht mit den festgestellten Hausnummern versieht, unleserliche Hausnummernschilder entgegen § 17 Abs. 2 nicht unverzüglich erneuert oder Hausnummern nicht entsprechend § 17 Abs. 2 anbringt, entgegen § 18 Wertstoff (Altglas) Sammelbehälter benutzt, entgegen § 19 Schussapparate und ähnliche Einrichtungen zur Fernhaltung von Tieren aufstellt oder betreibt, entgegen § 20 Zelte oder Wohnwagen aufstellt oder als Grundstückbesitzer deren Aufstellung erlaubt oder duldet, entgegen § 21 Bienenstände aufstellt, entgegen § 22 außerhalb öffentlicher Straßen und Gehwege Kraftfahrzeugmotoren unnötig laufen lässt, Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut schließt, Fahrräder mit Hilfsmotor und Motoren von Krafträdern in Toreinfahrten, Durchfahrten oder auf Innenhöfen von Wohnhäusern anlässt, beim Be- und Entladen von Fahrzeugen vermeidbaren Lärm verursacht oder mit den an den Fahrzeugen vorhandenen Vorrichtungen unnötige Schallzeichen abgibt.

Nr. 14/2013 11 (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit eine Ausnahme nach § 23 zugelassen worden ist. (3) Ordnungswidrigkeiten können nach § 18 Abs. 2 Polizeigesetz und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens € 5,11 und höchstens € 1.022,58 und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens € 511,29 geahndet werden. § 20 - Inkrafttreten (1) Diese Polizeiverordnung tritt am 08. August 2013 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung gegen umweltschädliches Verhalten, Belästigung der Allgemeinheit, zum Schutz der Grün- und Erholungsanlagen und über das Anbringen von Hausnummern (Polizeiliche Umweltschutzverordnung) vom 06. April 2000, die dieser Polizeiverordnung entspricht oder widerspricht, außer Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 25.07.2013 Ortspolizeibehörde gez. Benz, Bürgermeister Die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein sucht zum neuen Kindergartenjahr für ihren Kindergarten im Ortsteil Hohentengen eine Staatlich anerkannte Erzieher/in oder Kinderpfleger/in. im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Der Beschäftigungsumfang beträgt 9 Std. pro Woche; Arbeitstage: Montag, Mittwoch und Donnerstag jeweils von 14.00 bis 17.00 Uhr. Das Beschäftigungsverhältnis ist befristet. Wir erwarten von Ihnen: –Eine abgeschlossene Ausbildung, –Erfahrungen in der Umsetzung des Orientierungsplans sind von Vorteil. Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann senden Sie bitte Ihre vollständigen Bewerbungsunterlagen bis spätestens 19.08.2013 an das Bürgermeisteramt Hohentengen, Kirchstraße 4, 79801 Hohentengen a. H. Für nähere Informationen und Fragen steht Ihnen Hauptamtsleiterin Tanja Würz, Telefon 0 77 42 / 853-20, jederzeit gerne zur Verfügung.

12 Nr. 14/2013 Öffentliche Bekanntmachung Inkrafttreten der Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche im Bereich Stauberstraße Nord, Gemeinde Hohentengen, Ortsteil Stetten Der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein hat am 11.07.2013 in öffentlicher Sitzung die Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche im Bereich Stauberstraße Nord, Gemeinde Hohentengen, Ortsteil Stetten aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) beschlossen. Der Satzungsbereich umfasst folgendes Grundstück: Gemarkung Stetten: Flst.-Nr. 929/1 Teil, 887 Teil, 886 Teil, 76/1 Teil, 77 und 81 Teil Für den Satzungsbereich ist das Plankonzept vom 04.07.2013 maßgebend. Kartenausschnitt: siehe abgedruckter Plan. Die Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche im Bereich Stauberstraße Nord, Gemeinde Hohentengen, Ortsteil Stetten tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB). Die Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche kann einschließlich seiner Begründung bei der Gemeindeverwaltung, Kirchstr. 4, Ortsteil Hohentengen, Zimmer 9-2 während der üblichen bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden eingesehen werden. Jeder kann die Satzung über die Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche einsehen und über ihren Inhalt Auskunft verlangen. Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen. Eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften sowie Mängel in der Abwägung nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Bei der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, darzulegen. Hohentengen am Hochrhein, den 08. August 2013 Der Bürgermeister: gez. Benz

Nr. 14/2013 13 St_77 D= 429.93 S= 428.80 ø 500, 32.77 ‰ St_023 D= 430.58 S= 429.56 St_023.1 S= 429.93 ø 500, 69 ‰ Zeichnerischer Teil Planung Gem. Hohentengen a.H. N KIRCHSTRASSE 9 / 79801 HOHENTENGEN AM HOCHRHEIN TEL:07742/92440, FAX:924420, INFO@BAUINGENIEUR-MAIER.DE INGENIEURBÜRO ELMAR MAIER, DIPL.-ING. BAUWESEN 12.38 neu Schmutzwasser best. Hauptsammler Planungsgebietsgrenze Berchengraben verdohlt M. 1:500 Hohentengen a.H. im Juli 2013 Stand: 04.07.2013 Der Bürgermeister: Teilabgrenzung und Einbeziehung einer Außenbereichsfläche im Bereich Stauberstraße Nord, Flst. Nr. 929/1 - Teil, 887 Teil, 886 Teil, 76/1 Teil, 77, 81 Teil Ortsteil Stetten, Gemeinde Hohentengen a.H.

14 Nr. 14/2013 Die Gemeinde als Ausbildungsplatz Am 01. August 2013 hat Frau Lisa Stark ihre Ausbildung bei der Gemeindeverwaltung Hohentengen a.H. begonnen. Die Gemeindeverwaltung informiert: Das Schlacht - und Mostereigebäude im Ortsteil Lienheim wird im August abgerissen. In dem Gebäude war die Sammelstelle des Deutschen Roten Kreuzes für Kleidersäcke untergebracht. Wir bitten die Bevölkerung um Beachtung, dass die Kleidersäcke nicht mehr dort deponiert werden können. 50 jähriges Jubiläum im Kindergarten „Pfiffikus“ Herdern Wir möchten uns bei allen bedanken, die zum Gelingen unseres Kindergartenjubiläums beigetragen haben. Unser herzlicher Dank geht an: – alle Gäste, die uns an diesem schönen Sommertag mit ihrem Besuch eine große Freude bereitet haben; – alle Eltern, Helfer und natürlich unseren Elternbeirat die uns tatkräftig unterstützt haben – alle die uns mit ihrer Spende unserem Traum von dem neuen Spielgerät auf der Außenanlage, ein ganz großes Stück näher gebracht haben; – Ulrike Meier, ihre Tochter und Michelle Hollenstein für das angebotene Ponyreiten

Nr. 14/2013 15 – Herrn Michael Sutter für die Strohballen; – unsere fleißigen Köchinnen Frau Reinhart, Frau Rehm und Frau Daudey, die für unsere Gäste das leckere Mittagessen vorbereitet haben; – den Angelsportverein für das Benutzen ihres Vereinsheims ! Dieses Fest wird uns in schöner Erinnerung bleiben Das Kindergartenteam Pflegestützpunkt Baden -Württemberg Landkreis Waldshut informiert: Pflegestützpunkt -Informationen und individuelle Beratung rund um das Thema Pflege am Montag, 26.08.2013 um 15.00 Uhr im Rathaus Hohentengen. Der Pflegestützpunkt ist eine Beratungsstelle zu Fragen rund um die Themen Pflege und Versorgung. Zum Beispiel „Unterstützung bei der Beantragung einer Pflegestufe oder Beratung über die Möglichkeiten der Pflege“ zu Hause. Die Beratung wird individuell auf Ihr Anliegen abgestimmt. Der Pflegestützpunkt befindet sich im Landratsamt Waldshut. Für Hohentengen a. H. ist Frau Dorothea Langenbacher zuständig. Sie wird am Montag, dem 26.08.2013 von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr für Sie im Rathaus Hohentengen, Zimmer 5, zur Verfügung stehen. Bitte melden Sie sich zur Terminvereinbarung bei Frau Katharina Maier, Einwohnermeldeamt unter 853-60 oder direkt bei Frau Langenbacher unter 07751/864245, dorothea.langenbacher@landkreis-waldshut.de, an. Der Hegering informiert Autofahrer aufgepasst – verliebte Jungs sind unvorsichtig! Mitte Juli beginnt die Paarungszeit der Rehe. Von Mitte Juli bis Mitte August hat Outdoor-Liebe in Feld und Flur Hochkonjunktur. Rehböcke und Ricken, die sich jetzt paaren, sind blind vor Liebe und kreuzen oft und völlig sorglos selbst stark befahrene Straßen. Schwere Zusammenstöße zwischen Mensch und Tier können häufig vermieden werden, wenn vorsichtig und vorausschauend gefahren wird. Noch etwas ist zu beachten: Wo ein Reh die Straße kreuzt, folgt meist auch ein zweites. Denn findet ein Rehbock endlich das Objekt seiner Begierde - eine paarungsbereite Ricke – verfolgt er es mit unglaublicher Ausdauer. Deshalb eine Bitte an die Autofahrer: Sind Sie gerade in dieser Jahreszeit besonders aufmerksam, wenn Sie Wild am Straßenrand sehen. VdK Ortsverband Hohentengen informiert Das Grillfest findet am 15.08.2013 erstmals nicht in der Guggenmühle sondern im SC Sportheim /Sportplatz Hohentengen statt. Um ca. 14.00 Uhr beginnen wir mit der Rafzerfelder Hausmusik. Ab 14.30 Uhr gibt es Kaffe und Kuchen gratis vom VdK. Ab 16.00 Uhr was vom Grill gegen Bezahlung. Die Vorstandschaft

16 Nr. 14/2013 Vorankündigung VdK Hohentengen wird am 26. September 2013 einen eintägigen Ausflug Richtung Bodensee starten. Näheres wird noch bekannt gegeben. Die Vorstandschaft Seniorenwohnen Hohentengen a.H. Begegnungen und Spielnachmittag mit den Senioren in der Seniorenwohnanlage in Hohentengen, Hansengelstraße am Donnerstag, 29. August 2013, 14.30 Uhr – 17.00 Uhr. Haben Sie Zeit und Lust bei uns hereinzuschauen, dann kommen Sie vorbei. Wir freuen uns auf Sie. Die Seniorinnen und Senioren des Hauses Das Caritasteam Schulbeginn an den Gewerblichen Schulen Waldshut An den Gewerblichen Schulen Waldshut beginnt der Unterricht für die neuen Schülerinnen und Schüler am Montag, dem 09. September, um 07:55 Uhr. Die endgültige Aufnahme findet in folgenden Räumen statt: Technisches Gymnasium Mechatronik (bisher Technik) Raum 403 Informationstechnik Raum 404 Technik und Management Raum 406 Berufskollegs Technisches Berufskolleg I Raum 302 Technisches Berufskolleg II Raum 309 Einjährige Berufsfachschulen Elektronik Raum 316 Kraftfahrzeugtechnik Raum 006 Metalltechnik Raum 210 Zweijährige Berufsfachschulen Elektrotechnik (2BFE1) Raum 305 Metalltechnik (2BFM1) Raum 307 Berufseinstiegsjahr (BEJ) Raum 103 Berufsvorbereitungsjahr (BVJ/VAB) Raum 104 Neue Berufsschüler, die von ihrem Ausbildungsbetrieb bereits angemeldet wurden, kommen an dem bereits bekannt gegebenen Schultag laut Stundenplan. Alle anderen Klassen beginnen ihren Unterricht nach bekanntem Stundenplan um 7:55 Uhr. Schulbeginn an der Justus-von-Liebig Schule Waldshut An der Justus-von-Liebig-Schule beginnt der Unterricht für den ersten Jahrgang der Berufsfachschule für Altenpflege am Mittwoch, 12. September, für den zweiten Jahrgang am Dienstag, 11. September, und für den dritten Jahrgang am Montag, 10. September, jeweils um 7.55 Uhr.

Nr. 14/2013 17 Für die Schülerinnen und Schüler aller anderen Schularten und Klassen beginnt der Unterricht am Montag, 10. September 2012, um 7.55 Uhr. Siehe auch www.jls-waldshut.de Die Klassenzimmer werden in den Eingangsbereichen der Schule per Aushang ausgewiesen. Schulbeginn an den Kaufmännischen Schulen Waldshut An den Kaufmännischen Schulen beginnt der Unterricht für die Schüler/innen bestehender Klassen des Wirtschaftsgymnasiums und der Wirtschaftsschule am Montag, 9. September, um 07:55 Uhr. Die Klassenzimmer sind ausgewiesen. Die Klassenbildungen der neu aufgenommenen Schüler/innen erfolgen ebenfalls am 9.09.2013 wie folgt: Wirtschaftsgymnasium 07:55 Uhr Musiksaal Wirtschaftsschule 09:00 Uhr Musiksaal Berufskolleg I 10:30 Uhr Musiksaal Berufskolleg II 07:55 Uhr Raum nach Aushang. Die Kaufmännische Berufsschule beginnt wie folgt Einschulung aller kaufmännischen Ausbildungsberufe und Medizinische Fachangestellte (MFA) Dienstag, 10.09.13 14:00 Uhr Raum nach Aushang Unterrichtsbeginn 1. Ausbildungsjahr alle kaufmännischen Ausbildungsberufe Montag, 16.09.13 07:55 Uhr Klassenzimmer Medizinische Fachangestellte Dienstag, 17.09.13 07:55 Uhr (s. Aushang) 2. Ausbildungsjahr alle kaufm. Ausbildungsberufe und Auszubildende mit Verkürzung Donnerstag, 12.09.13 07:55 Uhr Klassenzimmer (s. Aushang) Medizinische Fachangestellte und Auszubildende mit Verkürzung Mittwoch, 11.09.13 12:10 Uhr 3. Ausbildungsjahr alle kaufm. Ausbildungsberufe und medizinische Fachangestellte Mittwoch, 11.09.13 07:55 Uhr Klassenzimmer (s. Aushang) Grundsätzlicher Hinweis alle drei Schulen betreffend für Betriebe, die Beschäftigungsverhältnisse mit Jugendlichen eingehen: Jugendliche, die keine Berufsausbildung absolvieren, dürfen erst nach Erfüllung der Berufsschulpflicht beschäftigt werden. Diese Jugendlichen besuchen zuvor das BVJ oder das BEJ.

18 Nr. 14/2013 Hohentengen am Hochrhein Staatl. anerkannter Erholungsort Landkreis Waldshut Die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein, ca. 4.000 Einwohner, sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine/n stellvertretende/n Amtsleiter/in für das Hauptamt in Vollzeit oder Teilzeit Das Aufgabengebiet der neu geschaffenen Stelle um-fasst insbesondere: • Mitarbeit bei der Geschäftsstelle des Gemeinderats; • Aufgaben im Bereich der Kinderbetreuung; • Mitwirkung bei der Aufstellung und des Vollzugs des Haushaltsplans sowie bei der Erstellung der Jahresrechnung; • Beitragsveranlagungen und Gebührenkalkulationen; • die Übernahme von individuellen Sonderaufgaben. Änderungen des Aufgabengebiets bleiben vorbehalten. Für diese Aufgabe suchen wir eine engagierte Persönlichkeit mit • abgeschlossener Ausbildung als Diplom-Verwaltungswirt/in (FH) bzw. Bachelor of Arts oder vergleichbaren Qualifikationen; • Freude und Interesse an selbstständigem und eigenverantwortlichem Arbeiten; • Teamfähigkeit, Eigeninitiative und Flexibilität; • überdurchschnittlichem Engagement auch außerhalb der üblichen Dienstzeiten; • sehr guten EDV-Kenntnissen in allen gängigen Systemen und Programmen. Die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein mit 6 Ortsteilen verfügt über eine sehr gute Infrastruktur, einen hohen Freizeitwert und ein vielseitiges kulturelles Angebot. Es erwartet Sie ein moderner Arbeitsplatz in einem engagierten Team. Die Beschäftigung ist unbefristet. Die Einstellung kann je nach Qualifikation im Beamtenverhältnis bis Besoldungs-gruppe A 11 oder im Beschäftigtenverhältnis bis Entgeltgruppe 10 TVöD erfolgen. Wenn wir Ihr Interesse wecken konnten, bewerben Sie sich bitte mit den üblichen Unterlagen bis spätestens 26. August 2013 bei der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein, Kirchstr. 4, 79801 Hohentengen am Hochrhein. Für telefonische Auskünfte steht Ihnen Hauptamtsleiterin Tanja Würz, Telefon 0 77 42 / 853-20 gerne zur Verfügung. Nähere Informationen zu unserer Gemeinde finden Sie auch im Internet unter: www.hohentengen.de.

Nr. 14/2013 19 Neue Führungsteams fürs Jugendrotkreuz Mit neu gewählten Führungsgremien gibt es für das Jugendrotkreuz (JRK) beim Deutschen Roten Kreuz (DRK) im Kreisverband Waldshut einen vielversprechenden Neustart. Nachdem in einem öffentlichen Vorgespräch im Juni geeignete Kandidatinnen und Kandidaten gefunden werden konnten, wurden von Delegierten der Ortsvereine und Jugendgruppen im DRK-Kreisverband Waldshut nun die leitenden Gremien für das JRK auf Kreisverbandsebene gewählt. Kreis Waldshut In verschiedenen Ortsvereinen des DRK-Kreisverbands Waldshut bestehen bereits JRKGruppen, weitere sind im Aufbau. Zu den Aufgaben der neu gewählten Kreisjugendleitung und des JRK-Kreisausschusses gehört es, diese Gruppen zu koordinieren und die Interessen des JRK zu vertreten, auch in externen Gremien wie dem Kreisjugendring. Die hochkarätige Besetzung des Wahlausschusses mit Kreisvorstand, Kreisbereitschaftsleitung und Kreisgeschäftsführung zeigt, dass die Belange der Rotkreuzjugend im DRK-Kreisverband Waldshut einen hohen Stellenwert haben. Als Vorsitzender des DRK-Kreisverbands Waldshut begrüßte Günter Kaiser die Vertreter der Rotkreuzjugend aus dem DRK-Kreisverband Waldshut im Rotkreuzhaus im Waldshuter Stadtteil Schmittenau. Die weiteren Mitglieder des Wahlausschusses waren Kreisbereitschaftsleiterin Renate Reinhart, Kreisgeschäftsführer Stefan Meister und Andrea Heide, die bis zu dieser Neuwahl das Amt der Kreisjugendleiterin innehatte. Bei der Wahl der Kreisjugendleitung setzten sich Danny Gerlach, Patrick Götz und Patrick Hager durch. Sie bilden nun gemeinsam die Kreisjugendleitung im DRK-Kreisverband Waldshut. Patrick Hager aus Tiengen ist seit fast zehn Jahren beim DRK. Im ganzen Kreisverbandsgebiet ist er sehr bekannt als engagierter Ausbilder für den Schulsanitätsdienst. Patrick Götz hat an seinem früheren Wirkungskreis bei München der Wasserwacht angehört. Der angehende Erzieher gehört nun der DRK-Bereitschaft Wutöschingen an und ist Ausbilder für Erste Hilfe sowie Erste Hilfe am Kind. Danny Gerlach ist im Hauptberuf Rettungsdienstmitarbeiter beim DRK-Kreisverband Waldshut. Ehrenamtlich baut er eine JRKGruppe beim DRK-Ortsverein in Lauchringen auf und engagierte sich früher schon in Berlin als Führungskraft für das Jugendrotkreuz. Unterstützt wird die Jugendleitung bei ihren Aufgaben vom Kreisausschuss für das JRK. In dieses Gremium gewählt wurden Can Arslan und Nico Morath (Albbruck), Benjamin Meyer (Wutöschingen), Hildegard Schwarz und Susanne Voigt (beide Hohentengen), Jasmin Schweizer (Küssaberg) und Alexandra Ziegler (Stühlingen). Die neue Kreisjugendleitung, der Kreisausschuss für das Jugendrotkreuz und der Wahlausschuss nach der Wahl der JRK-Führungs-

20 Nr. 14/2013 gremien beim DRK-Kreisverband Waldshut (von links): die bisherige Kreisjugendleiterin Andrea Heide, Kreisverbandsvorsitzender Günter Kaiser, Kreisbereitschaftsleiterin Renate Reinhart, die JRK-Kreisausschuss-Mitglieder Jasmin Schweizer, Hildegard Schwarz, Susanne Voigt, Can Arslan und Nico Morath, Patrick Hager und Danny Gerlach von der Kreisjugendleitung, Kreisgeschäftsführer Stefan Meister, JRK-Kreisausschuss-Mitglied Benjamin Meyer und Patrick Götz als Dritter im Bunde der Kreisjugendleitung. Sammeltermine Gelber Sack am 29. August 2013 Blaue Tonne am 05. August und 02. September 2013 Schadstoffsammeltag im August und September 2013 Freitag, den 23.08.2013: Bernau, Bauhof Unterlehen, von 12.00 – 15.00 Uhr, St. Blasien, Feuerwehrgerätehaus, von 15.30 - 18.30 Uhr. Freitag, den 06.09.2013: Stühlingen, Parkplatz Mehrzweckhalle am Bahndamm, von 12.00 – 15.00 Uhr, Bonndorf, Parkplatz Stadthalle, von 15.30 - 18.30 Uhr. Es können folgende Sonderabfälle abgegeben werden: Altfette, Altmedikamente, Autobatterien, Kleinbatterien, Farb- und Lackreste, Haushaltsreiniger, Holzschutzmittel, Lösemittel, Pflanzenschutzmittel, quecksilberhaltige Abfälle, nicht entleerte Spraydosen mit Treibgas, Chemikalien aus dem Haushalts- und Hobbybereich. Die Schadstoffe dürfen nur bei Anwesenheit des Schadstoffmobils beim Sammelpersonal abgegeben werden Sprechstunden Allgemeiner Sozialer Dienst (Kreisjugendamt und Kreissozialamt) Mittwoch, 14. August 2013 von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr und Mittwoch, 04. September 2013 von 11.00 Uhr bis 12.00 Uhr jeweils im Rathaus, Zimmer 5. Zur Vermeidung längerer Wartezeiten wird generell die vorherige telefonische Vereinbarung eines Gesprächstermins empfohlen. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte direkt an das Landratsamt –Kreisjugendamt/Allgemeiner Sozialdienst- unter Telefonnummer 07751-864338.

Nr. 14/2013 21 Staatliches Weinbauinstitut informiert: Einsatz von Glyphosat im Weinbau Herbizide mit dem Wirkstoff Glyphosat sind im Weinbau für die Anwendung gegen Unkräuter zugelassen. Glyphosat-haltige Präparate dürfen maximal zweimal pro Jahr angewandt werden, wobei ein Abstand zwischen den Behandlungen von drei Monaten einzuhalten ist. Bei der Anwendung Glyphosathaltiger Präparate muss die folgende Auflage unbedingt eingehalten werden: Die Anwendungsflüssigkeit und deren Reste, Mittel und dessen Reste, entleerte Behältnisse oder Packungen sowie Reinigungs- und Spülflüssigkeiten dürfen nicht in Gewässer gelangen. Dies gilt auch für indirekte Einträge über die Kanalisation, Hof- und Straßenabläufe sowie Regen- und Abwasserkanäle. Derzeit wird der Wirkstoff Glyphosat innerhalb der Europäischen Union einer neuen Risikobewertung unterzogen. Daher sollten Präparate mit dem Wirkstoff Glyphosat im Weinbau äußerst restriktiv angewandt werden: – Beim Einsatz von Glyphosat ist streng darauf zu achten, dass keinesfalls Wegränder, Wege und Wasserrinnen mit behandelt werden. – Bei Befüllen der Spritzgeräte darf keine Spritzflüssigkeit ins Abwasser gelangen.Bei der Fahrt zu den Rebflächen und beim Spritzvorgang darf keine Spritzflüssigkeit auf Wege gelangen, von denen das Wasser in Vorfluter oder die Kanalisation abgeführt wird. Tel. 07742 92340 Hardweg 6, 79771 Klettgau sst-klettgau.de info@sst-klettgau.de MenüMobil wir bringen Ihnen den Genuss ins Haus! • Leckere Menüs ins Haus gebracht • Große Menüauswahl, dazu Desserts und Salat • Wertvolle Ernährung zum Wohlfühlen, auch für Diäten Jetzt unverbindlich beraten lassen! Sozialstation Klettgau-Rheintal e.V.

22 Nr. 14/2013 – Die Anwendung von Glyphosat auf nicht landwirtschaftlich genutzten Flächen, also Randstreifen, Böschungen etc. ist nicht erlaubt. – Die Wartezeiten sind unbedingt einzuhalten Bei strikter Einhaltung der in der Gebrauchsanleitung aufgeführten Auflagen und Anwendungsbestimmungen darf Glyphosat derzeit im Weinbau angewandt werden. Es sollte aber darauf geachtet werden, Glyphosat nur in einem schmalen Streifen, besser nur zur Horstbehandlung, unter Stock anzuwenden. Eine Großflächige Anwendung sollte unterbleiben. Mit modernen Zügen zur historischen „Sauschwänzlebahn“ Die Zubringerzüge auf der Wutachtalstrecke zur historischen „Sauschwänzlebahn“ fahren noch bis zum 29. September 2013 Seit dem 5. Mai fährt die Deutsche Bahn wieder Zubringerzüge von Waldshut nach Weizen zu den Dampfzügen auf der Sauschwänzlebahn. Dieses Angebot können Sie noch an allen Sonntagen bis zum 29. September 2013 nutzen. Die Fahrten sind in Weizen abgestimmt auf die Fahrpläne der Dampfzüge von und nach Blumberg (dort besteht Anschluss Richtung Tuttlingen) und in Waldshut auf die Ankunft der Anschlusszüge aus Basel. Die Triebwagen verkehren an allen Sonntagen um 9.52 Uhr und um 13.52 Uhr ab Waldshut sowie in der Gegenrichtung um 11.20 Uhr und 15.16 Uhr ab Weizen. Weitere Halte bestehen in Tiengen, Lauchringen-West, Wutöschingen (neuer Bahnsteig), Eggingen und Stühlingen. In diesen Zügen gelten alle Angebote der Deutschen Bahn und des Waldshuter Tarifverbundes wtv, so zum Beispiel das Baden Württemberg-Ticket und die 24-Stundenkarten (wtv). Inhaber von Zeitkarten des wtv und der KONUS-Gästekarte fahren ohne Zusatzkosten. Die Shuttlezüge sind auch für eine Fahrradtour durch das Wutachtal geeignet. Sie können im Rahmen des Platzangebotes und mit der wtv-Fahrradtageskarte bis zu 5 Fahrräder mitnehmen. Für Fahrradfahrer besteht die Möglichkeit, die Schlussetappe des Schwarzwald Panoramaradweges Pforzheim – Waldshut ab Weizen Bahnhof entlang der Wutach bis nach Waldshut (Bahnhof) zu radeln. Dieser und weitere Radwege und –touren sind in der Radwanderkarte des Landkreises, die in Buchhandlungen oder bei den Tourist-Infos der Gemeinden erhältlich ist, beschrieben oder unter www.radroutenplaner-bw.de abrufbar. Zugleich kann beim Sonntagsausflug auch die Museumsmühle in Stühlingen-Blumegg besichtigt werden, eine der attraktivsten europäischen Mühlen. Weitere Informationen unter www.bahn.de sowie bei den DB Verkaufsstellen und bei der Geschäftsstelle des Waldshuter Tarifverbundes (07751 8964-0).

Nr. 14/2013 23 Familienzentrum Hochrhein informiert: NEU: ab sofort sind wir auch auf Facebook! In der FaZ ist jeder herzlich Willkommen! FaZ Café – Frühstück, Mittagessen, Kaffee und Kuchen täglich von 9.30 Uhr – 17.00 Uhr (mittwochs 9.30 Uhr – 14.00 Uhr) Es gibt täglich selbstgebackenen Kuchen – auch zum Mitnehmen! Während der Kindergartenferien bietet das FaZ wieder den Ferien-Kindergarten an: 5. bis einschl. 19. 08., 7.30 – 13.30 Uhr. Kosten: 10 €/Tag – bei Bedarf bitte dringend anmelden! Das Familienzentrum Hochrhein bietet weitere interessante Kurse und Aktivitäten an. Auf der Homepage www.faz-hochrhein.de können Sie sich genauer informieren. Veranstaltungskalender 11. August 2013 Patrozinium in Hohentengen 12./18. August 2013 Jubiläumswoche 900 Jahre Mellikon 18. August 2013 Sommerfest Freiwillige Feuerwehr Bergöschingen 07./08. September 2013 Hohentengener Weinfest Beginn der neuen Volkshochschulkurse 2013/2014 Spiel, Spaß, Bewegung – Turnkurse für Kinder Leitung: Sabine Gems-Thoma (Telefon: 79 72) – Kinder 4 und 5 Jahre: Beginn: Montag, 16. September, 14 – 15 Uhr – Kinder 6 und 7 Jahre: Beginn: Montag, 16. September, 15 – 16 Uhr – Kinder 5 und 6 Jahre: Beginn: Donnerstag, 19. September, 16 - 17 Uhr – Kinder 7 und 8 Jahre: Beginn: Donnerstag, 19. September, 17 – 18 Uhr – Kinder und Jugendliche 8 – 11 Jahre: Beginn: Donnerstag, 19. September, 18 – 19 Uhr Die Kurse finden jeweils in der Mehrzweckhalle Hohentengen statt. Das Verkehrsamt informiert Wanderung zu den Bercherhöfen, Bergöschingen mit Besichtigung der BiogasAnlage von Markus Wehrle Freitag, 16. August, Treffpunkt: 16.00 Uhr Parkplatz Guggenmühle

24 Nr. 14/2013 Mit unserem bewährten Wanderführer Martin Kopp wandern wir vom Parkplatz der Guggenmühle durch den Steinbruch in Richtung Bergöschingen zu den Bercherhöfen Herr Wehrle erwartet die Wanderschar um 17.00 Uhr zur Führung (ca. 1 h) durch die BiogasAnlage. Bevor wir uns wieder auf den Rückweg machen gibt es ein deftiges Bauernvesper und erfrischende Getränke – dafür steht ein Kässlein für „freiwillige Spenden“ bereit. Wir bitten alle Teilnehmen dies zu unterstützten! Wichtig: Anmeldung bitte bis Donnerstag, 15. August bei Martin Kopp Tel. 07742 6133 oder Luzia Meier Tel. 07742 4800. Altersjubilare im Monat September 2013 01.09. Rolf Hass, Kapellenstr. 6, OT Günzgen 76 Jahre 01.09. Heinz Schartel, Sonnenrain 3, Hohentengen 72 Jahre 02.09. Elsbeth Wehrle, Bercherhof 7, OT Bergöschingen 74 Jahre 04.09. Lotte Schröder, Roggenäcker 1, OT Günzgen 73 Jahre 05.09. Karl Hack, Dorfstr. 11, OT Stetten 83 Jahre 05.09. Erich Meier, Dorfstr. 35, OT Stetten 75 Jahre 06.09. Klaus Moranz, Waldeckstr. 2, OT Herdern 71 Jahre 07.09. Günter Seiz , Kapellenstr. 7, OT Günzgen 80 Jahre 08.09. Herbert Hauger, Schulstr. 13, Hohentengen 70 Jahre 10.09. Johnna Mülhaupt, Küssaburgstr. 9. OT Bergöschingen 76 Jahre 10.09. Marianne Hass, Kapellenstr. 6, OT Günzgen 75 Jahre 10.09. Helga Kühner, Bündtstr. 10, OT Lienheim 73 Jahre 10.09. Hansjürgen Blossei, Rheintalstr. 29, OT Lienheim 73 Jahre 12.09. Karin Bohlen, Rheinstr. 11, OT Herdern 74 Jahre 12.09. Helmuth Koch, Herderner Str. 11, Hohentengen 71 Jahre 16.09. Waltraut Sutter, Hansengelstr. 1 A, Hohentengen 71 Jahre 18.09. Werner Gröschel, Keltenweg 10, Hohentengen 73 Jahre 18.09. Eckehart Hoppe, Herderner Str. 10, Hohentengen 73 Jahre 19.09. Gerhard Schulze, Bogenstr. 5, Hohentengen 76 Jahre 20.09. Heinrich Maier, Weiherstr. 5, Hohentengen 76 Jahre 21.09. Alfred Schäuble, Bergstr. 16, Hohentengen 85 Jahre 25.09. Maria Sutter, Küssnacher Str. 18, OT Lienheim 77 Jahre 28.09. Zdenka Heger, Biesingstr. 12, OT Herdern 71 Jahre 29.09. Edeltraud Schneider, Abbergerstr. 19, Hohentengen 80 Jahre 30.09. Hans Bach, Ensfeld 6, Hohentengen 84 Jahre 30.09. Manfred Meier, Stettener Str. 4 A, Hohentengen 77 Jahre Die Gemeindeverwaltung gratuliert den Jubilarinnen und Jubilaren recht herzlich verbunden mit den besten Wünschen für die Zukunft

Nr. 14/2013 25 Kirchliche Nachrichten Katholisches Pfarramt Freitag, 09.08.2013 19.00 Uhr Eucharistiefeier in Bergöschingen Samstag, 10.08.2013 18.30 Uhr Eucharistiefeier in Lienheim Sonntag, 11.08.2013 10.00 Uhr Patrozinium in Hohentengen zu Ehren der Hl. Gottesmutter Maria mit Kräutersegnung und Prozession zum Stationsaltar mitgestaltet vom Kirchenchor und Musikverein, danach kleiner Umtrunk auf dem Rathausplatz. Sonntag, 18.08.2013 10.45 Uhr Eucharistiefeier in Hohentengen Samstag, 24.08.2013 18.30 Uhr Eucharistiefeier in Stetten Sonntag, 25.08.2013 10.45 Uhr Wortgottesfeier in Lienheim Sonntag, 01.09.2013 10.45 Uhr Eucharistiefeier in Hohentengen Dienstag, 03.09.2013 18.00 Uhr Eucharistiefeier zu Beginn der Ewigen Anbetung. Danach Anbetung bis 21.00 Uhr. Zum Abschluss Eucharistischer Segen. Samstag, 07.09.2013 16.30 Uhr bis 18.30 Uhr Ewige Anbetung in Lienheim 18.30 Uhr Eucharistiefeier in Lienheim Sonntag, 08.09.2013 Eucharistiefeier in Stetten Mittwoch, 11.09.2013 09.00 Uhr Einschulungsgottesdienst in Hohentengen Sonntag, 15.09.2013 08.45 Uhr Eucharistiefeier in Hohentengen Sonntag, 15.09.2013 17.30 Uhr Segensfeier für das neue Schuljahr Urlaubs- und Vertretungsregelung Das Pastoralteam ist zu folgenden Zeiten in Urlaub! Pfarrer Marcus Maria Gut: 12.08. bis 01.09.2013 Gemeindereferentin Eva Maria Asal: 29.07. bis 26.08.2013 In dieser Zeit entfallen die Gottesdienste an den Wochentagen. Die Vertretung für die Eucharistiefeiern und in seelsorgerlichen Notfällen übernehmen in dieser Zeit Pfarrer Werner Tröndle aus Rheinheim (07741 / 9656404) und Diakon Wolfgang Spitznagel aus Herdern (07742 /5793). Wir wünschen allen eine erholsame und ruhige Sommerzeit!

26 Nr. 14/2013 Krabbelgruppe Käfer (Alter ab 6 Monate) Treffpunkt jeden Dienstag im Pfarrsaal in Hohentengen von 09.00 Uhr (Alter ab 1 Jahr) und ab 10.30 Uhr (Alter ab 6 Monaten). Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Birgit Zimmermann Tel. 2503. Kath. Pfarramt, Pfarrer Marcus Maria Gut Tel.: 9255-0 - Telefax: 9255-55 Sprechzeiten: Freitag von 10.00 – 11.00 Uhr in Hohentengen und nach Vereinbarung e-Mail: hohentengen@pfarramt.net Internet: www.se-st-christophorus.de - das Pfarrbüro ist dienstags bis donnerstags von 09.00 - 11.00 Uhr besetzt. Öffnungszeiten der Pfarrbücherei im kath. Pfarrheim: - jeden Freitag von 18.00 - 19.00 Uhr. Leitung: Gerda Rau, Tel. 5966 Evangelische Kirchengemeinde Kadelburg Gottesdienste in der Bergkirche Sonntag, 11. August, 10.10 Uhr Gottesdienst (Pfarrer i.R. Kurt Beardi), im Anschluss ist Kirchencafe. Sonntag, 18. August, 10.10 Uhr Sommerandacht (Kirchengemeinderat), im Anschluss ist Kirchencafe. Sonntag, 25. August, 10.10 Uhr Gottesdienst (Pfarrer i.R: Kurt Beardi), im Anschluss ist Kirchencafe. Sonntag, 1. September, 10.10 Uhr Gottesdienst (Pfarrer i.R: Kurt Beardi), im Anschluss ist Kirchencafe. Sonntag, 8. September, 10.10 Uhr Gottesdienst (Pfarrerin Kaiser), parallel Kindergottesdienst, im Anschluss ist Kirchencafe. Storchencafe - Immer Mo, 9.30 - 11.30 Uhr Für alle Mütter mit Babys Das Storchencafe ist ein Treffpunkt für alle, die Ihr Leben mit einem kleinen Kind beginnen. Es wird von Yvonne Tobler ehrenamtlich geleitet, die selbst Hebamme im Spital Aarau (CH) und mit ihrer kleinen Tochter in Küssaberg lebt. Die Treffen bieten Raum, andere Eltern kennenzulernen, sich auszutauschen und sich fachlich in allen Fragen rund um das Leben mit einem Baby informieren zu können. Man kann jederzeit vorbeikommen. Trauercafé: jeden dritten Mittwoch im Monat, 15.00 Uhr, Dietrich-Bonhoeffer-Haus Nächste Termine: 21. August, 18. September Mittagessen „Essen für Leib und Seele“ Hohentengen, Nächste Termine: 7. August , 4. September, Immer am ersten Mittwoch im Monat sind Senioren zum Mittagessen in geselliger Runde ab 11.00 Uhr in das Restaurant Saloniki herzlich eingeladen. Anmeldung bei Gisela Kaminski: 07742/1760 KEBB - Neuer Kurs im September Fragen zur Erziehung und zum Zusammenleben mit Kindern und Jugendlichen?

Nr. 14/2013 27 Im September startet ein neuer Kurs. In 10 Abenden immer Mittwochs, 20.00 Uhr, geht es um die Beziehung in den Familien. Infos und Anmeldung bis 15. 8. bei Lisa Wentzel 07753/978597, ab 1. 9. bei Beate Harmel, Tel: 07751700959 und unter familientraining@ bergkirche-kadelburg.de, Erstes Treffen: Mittwoch, 18. 9. 20.00 Uhr Weitere Veranstaltungen der Kirchengemeinde: Montags: Gitarrengruppe, Mo, Di, Mi, Do, Fr: verschiedene Eltern-Kindgruppen Bei Interesse bitte Kontakt über das Pfarramt aufnehmen Evangelisches Pfarramt, Andrea Kaiser, Pfarrerin Im Spitz 3, 79790 Küssaberg, Tel: 07741/ 3613, oder 015152591888 Bergkirche@Web. de, Sekretariat Mo, Di, Mi, Fr 10.00 -12.00 Uhr Mehr Infos auf: www.bergkirche-kadelburg.de Alt-Katholische Kirchengemeinden Pfarrbüro: Tel.: 07742 / 6230, e-mail: dettighofen@alt-katholisch.de Sonntag, 04.08.2013 18. Sonntag der Lesereihe Gutes Werk vollbringen 9.30 Uhr (Dettighofen) Wort-Gottes-Feier Sonntag, 11.08.2013 19. Sonntag der Lesereihe Mit Gott rechnen 10.00 Uhr (Lottstetten) Wort-Gottes-Feier Gedenken der Verstorbenen: Amalie Pfrengle, Theodor Klyta Sonntag, 18.08.2013 20. Sonntag der Lesereihe Zur Gelassenheit eingeladen 11.00 Uhr (Hohentengen) Wort-Gottes-Feier Donnerstag, 22.08.2013 Bibelwerkstatt „Paulus und die Engel“ 19.00 Uhr (Dettighofen) Treffen bei Martha Schaub Sonntag, 25.08.2013 21. Sonntag der Lesereihe - Die enge Tür 10.00 Uhr (Lottstetten) Eucharistiefeier Sonntag, 01.09.2013 22. Sonntag der Lesereihe Die Fähigkeit zu unterscheiden 9.30 Uhr (Dettighofen) Eucharistiefeier 01.09. – 05.09.2013 „Mit den Füßen beten“ – Die Pfälzer Jakobswege Teilstrecke auf der Südroute 12 Pilgerinnen und Pilger sind unterwegs (Ende des amtlichen Teils)

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