Mitteilungsblatt Nr. 18 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 5. September 2013.

Nr. 18/2013 5 (3) Der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde wird bei Verhinderung durch seinen allgemeinen Stellvertreter vertreten. Für die weiteren Vertreter werden Stellvertreter gewählt; Absatz 2, Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (4) Die Zahl der Stimmen der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung entspricht der Zahl ihrer Vertreter gemäß Absatz 1. (5) Für die Sitzungen der Verbandsversammlung, für die Verhandlungsleitung, den Geschäftsgang, die Beschlussfassung und die Niederschrift gelten sinngemäß §§ 33 Abs. 2 und 3 sowie 34 – 38 der Gemeindeordnung (GemO) mit folgenden Ausnahmen oder Besonderheiten: a) Die Sollvorschriften in § 34 GemO, mindestens einmal im Monat zu einer Sitzung zusammenzutreten, ist nicht anzuwenden. b) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn die anwesenden Vertreter mindestens die Hälfte der Gesamtstimmenzahl der Verbandsversammlung vertreten. c) Die Niederschrift über die Verhandlungen der Verbandsversammlung (vgl. § 38 GemO) ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie ist der Verbandsversammlung bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen. Der Schriftführer wird von der Verbandsversammlung bestimmt. § 6 Verbandsvorsitzender Der Verbandsvorsitzende und ein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Verbandsversammlung gewählt. Scheidet der Verbandsvorsitzende oder der Stellvertreter vorzeitig aus der Verbandsversammlung aus, so wird für den Rest der Amtszeit ein neuer Verbandsvorsitzender oder Stellvertreter gewählt. Bis zur Neuwahl nach Satz 1 nehmen der bisherige Vorsitzende und sein Stellvertreter ihr Amt weiter wahr. § 7 Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung (1) Die Haushalts- und Rechnungsgeschäfte des Verbandes werden vom Verbandsrechner wahrgenommen. Der Verbandsrechner wird von der Verbandsversammlung bestimmt. Die Kassengeschäfte des Verbandes werden von einem Verbandsmitglied wahrgenommen. Die Verbandsversammlung bestimmt, welches Verbandsmitglied diese Geschäfte wahrnimmt.

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