Mitteilungsblatt Nr. 18 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 5. September 2013.

6 Nr. 18/2013 (2) Bei der Kassenführung des Verbandes sind eine von der Gemeindekasse getrennte Geldverwaltung und die Führung besonderer Konten für den bargeldlosen Zahlungsverkehr erforderlich. § 8 Deckung des Finanzbedarfs (1) Soweit der Finanzbedarf des Verbandes nicht durch andere Einnahmen gedeckt werden kann, wird er von den Verbandsgemeinden durch eine jährliche Schulkostenumlage aufgebracht. (2) Umlageschlüssel für die Schulkostenumlage ist die Zahl der Schüler der jeweiligen Mitgliedsgemeinde, die am Stichtag der Schulstatistik des vorangegangenen Rechnungsjahres in der Mitgliedsgemeinde gewohnt oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben. Die Umlage ist mit je einem Viertel des im Haushaltsplan vorläufig festgesetzten Betrags jeweils zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres fällig. (3) Die endgültige Festsetzung der Schulkostenumlage erfolgt durch die Verbandsversammlung. § 9 Schulkostenumlage (1) Bei der Berechnung der Schulkostenumlage bleiben die Einnahmen und Ausgaben der Grundschulen unberücksichtigt. Diese verbleiben bei jedem Verbandsmitglied für seinen Standort. Auf die Verbandsmitglieder umgelegt, werden folgende Schulkosten der Sekundarstufe: a) Aufwendungen für Lehr- und Lernmittel, sonstigen Unterrichtsbedarf sowie für Schulveranstaltungen; b) sächliche Ausgaben der Schulleitung; c) im Zusammenhang mit den Schulsekretariaten anfallende Kosten; d) die im Rahmen der Schulsozialarbeit entstehenden Ausgaben; e) die Beiträge zur Schülerunfallversicherung; f) Post- und Fernmeldegebühren; g) sonstige im Rahmen des laufenden Schulbetriebs anfallende Geschäftsausgaben; h) direkte eigene sächliche Aufwendungen des Verbandes, z.B. EDV-Kosten. Einnahmen, die mit diesen Kosten in Zusammenhang stehen, werden bei der Berechnung der Schulkostenumlage abgesetzt. (2) Bei der Berechnung der Schulkostenumlage unberücksichtigt bleiben

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