Mitteilungsblatt Nr. 18 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 5. September 2013.

Nr. 18/2013 7 a) Ausgaben für die Unterhaltung, Reinigung, Ausstattung, Bewirtschaftung und den Kapitaldienst der Grundstücke, Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Kosten der Hausmeister. Die Grundstücke, Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen verbleiben im Eigentum der jeweiligen Standortgemeinde. b) Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verpflegung in der Schule. c) Kosten, die im Rahmen der außerhalb des Unterrichts an den Nachmittagen stattfindenden Betreuung entstehen. Diese Einnahmen und Ausgaben verbleiben bei jedem Verbandsmitglied für seinen Standort. (3) Die dem Schulverband als Schulträger im Rahmen des Schullastenausgleichs zugewiesenen Sachkostenbeiträge werden auf die Verbandsmitglieder im Verhältnis der Schülerzahlen aus ihrem Gemeindegebiet umgelegt und an den jeweiligen Umlagen abgesetzt. (4) Über Investitionsmaßnahmen entscheidet jedes Verbandsmitglied für seinen Standort, führt diese in eigener Verantwortung durch und trägt die Kosten abzüglich eventueller Fördermittel. § 10 Öffentliche Bekanntmachungen (1) Öffentliche Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen in den amtlichen Mitteilungsblättern der Verbandsmitglieder. (2) Für den Zeitpunkt der Rechtswirksamkeit einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz1 ist die letzte Bekanntmachung maßgebend. § 11 Satzungsänderungen Ein Beschluss, der die Verbandssatzung ändert, bedarf einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung. § 12 Auflösung des Verbandes (1) Zum Beschluss über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung erforderlich. (2) Bei der Auflösung werden das Vermögen und die Verbindlichkeiten des Verbandes auf die ihm bei der Auflösung angehörenden Verbandsmitglieder aufgeteilt, soweit sie nicht auf andere Rechtsträger, die die Verbandsaufgabe ganz oder teilweise übernehmen, übertragen oder von diesen übernommen werden. Maßstab für die Aufteilung ist der Fünfjahresdurchschnitt der letzten Schulkostenumlagen gemäß § 9.

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