Mitteilungsblatt Nr. 18 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 5. September 2013.

8 Nr. 18/2013 (3) Für die Verpflichtungen des Verbandes, die nur einheitlich erfüllt werden können und über die Abwicklung der Auflösung hinauswirken, bleiben die Verbandsmitglieder Gesamtschuldner. Soweit ein Verbandsmitglied solche Verpflichtungen erfüllt, hat dieses gegenüber dem anderen Verbandsmitglied einen Erstattungsanspruch im Rahmen der Aufteilung nach Absatz 2. § 13 Schlichtungsstelle Die Verbandsmitglieder werden bei Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung vor dem Beschreiten des Rechtswegs das Landratsamt Waldshut (Kommunalamt) als Rechtsaufsichtsbehörde zur Vermittlung einer gütlichen Einigung anrufen. § 14 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am 09. September 2013 in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber dem Schulverband Gemeinschaftsschule Rheintal geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, 05. September 2013, Küssaberg, 06. September 2013 Für die Gemeinde Hohentengen am Hochrhein: (Gemeinderatsbeschluss vom 25. Juli 2013) gez. Martin Benz, Bürgermeister Für die Gemeinde Küssaberg: (Gemeinderatsbeschluss vom 29. Juli 2013) gez. Manfred Weber, Bürgermeister

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