Mitteilungsblatt Nr. 2 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 24. Januar 2013.

14 Nr. 02/2013 - 3 - eine technische Sicherung gewährleistet sein, dass keine Person zwischen Zugfahrzeug und Anhänger gelangen kann. 2.3 Es darf auch hinter Zugmaschinen nicht mehr als ein Anhänger mitgeführt werden. Die Verbindung von Kfz und Anhänger muss betriebs- und verkehrssicher sein. Bei Steckbolzenkupplung muss der Steckbolzen gesichert sein. 2.4 An den Außenseiten der Fahrzeuge dürfen keine scharfkantigen oder sonstige gefährliche Teile hervorstehen. Gleiches gilt für den Schutz der auf dem Fahrzeug beförderten Personen. 2.5 Verkleidung und Aufbauten 2.5.1 Für die äußere Sicherheit der Fahrzeuge muss eine Seitenverkleidung vorhanden sein, die etwa 20 cm über dem Boden endet und die Räder so gegenüber dem Zuschauer gesichert sind. Die Seitenverkleidung muss so stabil angebracht sein, dass sie auch bei einem kräftigen Druck nicht nachgibt. 2.5.2 Bei Verkleidungen von Kfz muss für den Kfz-Führer nach vorn ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein, so dass er auch dicht vor dem Fahrzeug befindliche Kinder zu erkennen vermag. Ebenso muss die Sicht nach den Seiten und nach rückwärts u. U. durch zusätzliche Außenspiegel gewährleistet sein. 2.5.3 Besondere Vorsicht gilt bei der Verwendung von Tiefladern. Die Räder des Tiefladers müssen so verkleidet sein, dass die Verkleidung fast den Boden berührt und die gesamte Verkleidung von Vorder- und Hinterrad im Grundriß ein Rechteck bildet. 2.5.4 Bezgl. der höchstzulässigen Maße siehe Ziff 1.5.2. Eine Berührung der Straßenbahnoberleitung mit ausgestreckter Hand muss ausgeschlossen sein. 2.6 Mitnahme von Personen 2.6.1 Die Anhänger mit Personen auf der Ladefläche müssen mind. zweiachsig sein und an der gelenkten Achse einen Drehkranz (Schutz gegen seitliches Abkippen) haben. Auf einachsigen Anhängern dürfen keine Personen mitgeführt werden. 2.6.2 Beim Mitführen von Personen auf Ladeflächen müssen, diese Personen durch ausreichend hohe und stabile Bordeinrichtungen gegen Herunterfallen geschützt sein. Auf Fahrzeugdächern und Zugverbindungen dürfen sich keine Personen aufhalten.

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