Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 17. Oktober 2013.

4 Nr. 21/13 Gemeindeverwaltungsverband Küssaberg Bekanntmachung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit Die Verbandsversammlung des Gemeindeverwaltungsverbandes Küssaberg hat am 09. Oktober 2013 aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 19 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24.07.2000 (GBl S. 581, berichtigt S. 698) zuletzt geändert am 16.04.2013 (GBl. S. 55) und § 16 Absatz 4 des Gesetzes für kommunale Zusammenarbeit (GKZ) in der Fassung vom 16.09.1974 (GBl S. 408, berichtigt 1975 GBl. S. 460, 1976, GBl. S. 408) zuletzt geändert am 04.05.2009 (GBl. S. 185, geändert 16.04.2013, GBl. S. 55) folgende Satzung beschlossen: § 1 Sitzungsgelder Die Mitglieder der Verbandsversammlung erhalten für ihre Teilnahme an Sitzungen der Verbandsversammlung und besonderer Ausschüsse ein Sitzungsgeld von 25,00 € pro Sitzung. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende erhalten kein Sitzungsgeld. § 2 Aufwandsentschädigungen (1) Der Verbandsvorsitzende und der stellvertretende Verbandsvorsitzende erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von 600,00 € pro Jahr. (2) Der Verbandsrechner und der Protokollführer (Beschäftigte der Mitgliedsgemeinden) erhalten eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit von 300,00 € pro Jahr. (3) Die Aufwandsentschädigungen werden am Ende des Jahres ausbezahlt. § 3 Reisekosten-, Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen (1) Die Kosten für Dienstreisen werden gemäß den Regelungen für Bedienstete der Besoldungsgruppen A 8 bis A 16 des Landesreisekostengesetzes (LRKG) in der jeweils geltenden Fassung erstattet. (2) Für die Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigungen gelten ebenfalls die Vorgaben des Landesreisekostengesetzes (LRKG) in der jeweils geltenden Fassung. § 4 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 05. Juli 2006 außer Kraft.

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