Mitteilungsblatt Nr. 4 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 21. Februar 2013.

Nr. 04/2013 3 Öffentliche Bekanntmachung Öffentliche Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan-Entwurfs für den Bereich „In Rooßen“ im OT Lienheim (Aufstellung im Parallelverfahren mit der Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Küssaberg) Der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein hat am 20.12.2012 in öffentlicher Sitzung den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „In Rooßen“ im OT Lienheim gebilligt und beschlossen, diesen nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Der Planbereich umfasst folgende Grundstücke: Gemarkung Lienheim: Flst.- Nr. 2558, 2559, 2560, 2563/3, 2561/Teil (Weg), 2548/Teil (Weg) und 43/Teil (L161 mit Radweg) Für den Planbereich ist das Plankonzept vom 12.12.2012 maßgebend. Kartenausschnitt: siehe abgedruckter Plan (nächste Seite). Durch die Erstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes soll die Realisierung der betriebsspezifischen Erweiterung ermöglicht werden. Eine Nutzung als Gewerbegebiet ist zur Stärkung und Klarstellung der umgebungsspezifischen Infrastruktur erwünscht und verhindert die Abwanderung eines Handwerks- und Geschäftsbetriebes im Ortsteil Lienheim. Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Begründung, Straßen- und Baugrenzenplan einschließlich Umweltbericht wird von Montag, den 04. März 2013 bis einschließlich Freitag, den 05. April 2013 bei der Gemeindeverwaltung Hohentengen a.H., Kirchstr. 4, Zimmer 9/2, während der üblichen jeweils bekannten, über die Sprechzeiten hinausgehenden Dienststunden öffentlich ausgelegt. Während der Auslegungsfrist können Anregungen bei der Gemeindeverwaltung, Kirchstr. 4, Zimmer 9/2, 79801 Hohentengen am Hochrhein, vorgebracht werden. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben und ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsverordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Da das Ergebnis der Behandlung der Anregungen mitgeteilt wird, ist die Angabe des Verfassers zweckmäßig. Hohentengen a.H., den 21.02.2013 Der Bürgermeister: gez. Benz

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