Mitteilungsblatt Nr. 9 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 2. Mai 2013.

4 Nr. 09/13 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein – Landkreis Waldshut SATZUNG über die Änderung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindergärten Herdern, Hohentengen und Lienheim (Satzung über Kindergartengebühren) vom 28.10.1992 mit Änderungssatzungen vom 08.02.1994, 22.11.1995, 05.11.2001, 05.12.2002, 11.07.2007, 28.11.2007,17.07.2008, 08.07.2010, 19.04.2011 und 18.04.2013 Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und den §§ 2, 13 und 19 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein am 18.04.2013 folgende Änderung der Satzung über Kindergartengebühren vom 28.10.1992 mit Änderungssatzungen vom 08.02.1994, 22.11.1995, 05.11.2001, 05.12.2002, 11.07.2007, 28.11.2007, 17.07.2008, 08.07.2010 und 19.04.2011 beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 4 Gebührensätze wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: (1) Die Gebühren für den Besuch der Kindergärten Herdern, Hohentengen und Lienheim betragen für Kinder ab dem vollendeten 3. Lebensjahr monatlich 1. in Regelgruppen a) für das erste aufgenommene Kind einer Familie 86,00 €, b) für das zweite aufgenommene Kind einer Familie 43,00 €, c) das dritte und weitere im Kindergarten aufgenommene Kinder einer Familie bleiben gebührenfrei. 2. in Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten a) für das erste aufgenommene Kind einer Familie 110,00 €, b) für das zweite aufgenommene Kind einer Familie 60,00 €, c) das dritte und weitere im Kindergarten aufgenommene Kinder einer Familie bleiben gebührenfrei. 3. in der Ganztagsbetreuung an 5 Tagen die Woche a) für das erste aufgenommene Kind einer Familie 180,00 €, b) für das zweite aufgenommene Kind einer Familie 90,00 €, c) das dritte und weitere im Kindergarten aufgenommene Kinder einer Familie bleiben gebührenfrei.

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