Mitteilungsblatt Nr. 14 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 17. Juli 2014.

2 Nr. 14/14 Bekanntmachung der Satzung über die Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11. Juli 2013 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 03. Juli 2014 folgende Satzung über die Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11. Juli 2013 beschlossen: § 1 Der bisherige Text des § 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: (1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips, b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, c) mit Farbanstrich auf Stein, d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form. Das gilt entsprechend für sonstige Grabausstattungen. (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Findlinge verwendet werden. Findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten: a Bei Grabmalen mit Sockel darf der Sockel nicht mehr als 30 cm (von der Erdoberkante aus gemessen) herausragen; ist das Grabmal schmaler als der Sockel, darf dieser höchstens 20 cm (von der Erdoberkante aus gemessen) herausragen. b) S chriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber, ausgenommen Blattgold. c) Aufgesetzte Buchstaben aus Metall sind zulässig. d) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,80 m² Ansichtsfläche b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,40 m² Ansichtsfläche

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