Mitteilungsblatt Nr. 14 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 17. Juli 2014.

Nr. 14/14 3 (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche b) auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche. c) Für Urnenstelen gelten folgende Gestaltungsvorschriften: D ie Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Quadrata Antiqua-Schrift in gold oder schwarz durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen 20 mm und Symbole 90 mm festgelegt. Die Beschriftung darf nur Namen, Vornamen, Geburt- und Sterbedaten sowie den Beruf des Verstorbenen enthalten. Der jeweilige Schriftenentwurf ist vorab mit der Gemeinde abzustimmen. A uf die Verschlussplatten dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig. D ie Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde oder gehen nach Ablauf der Ruhezeit in den Besitz der Angehörigen über. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt. W ird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner. A uf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen. B lumenschmuckablagen vor den Urnenstelen sind selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt diesen zu entfernen. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig, außer einstelligen Urnengrabstätten. Sie dürfen die ganze bepflanzbare Fläche nicht in Anspruch nehmen. Eine Bepflanzung einer Teilfläche mit Blumen und Sträuchern muss möglich sein. Grababdeckplatten sind unzulässig. Grababdeckplatten auf Grabstätten für Erdbestattungen, die mehr als 2/3 der Grabfläche bedecken, sind nicht zulässig, um eine ausreichende Verwesung während der Ruhezeit sicherzustellen. Grababdeckungen auf Urnengräbern im Grabfeld dürfen die Grabfläche vollständig bedecken. (8) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und in begründeten Fällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 3 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen. § 2 Der bisherige Text des § 15 Genehmigungserfordernis wird aufgehoben und erhält folgende Fassung: (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei

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