Mitteilungsblatt Nr. 14 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 17. Juli 2014.

4 Nr. 14/14 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grauausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. § 3 Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, 03. Juli 2014 Der Bürgermeister gez. Benz Punktuelle Änderung des Flächennutzungsplanes des Gemeindeverwaltungsverbandes Küssaberg im Parallelverfahren mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich „Ausserdorf Ost“ (Gewerbegebiet) als Erweiterung des Bebauungsplanes „Ausserdorf“ und Überplanung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Ausserdorf I“ im Ortsteil Lienheim Der Gemeindeverwaltungsverband Küssaberg hat am 12.03.2013 in öffentlicher Sitzung beschlossen, aufgrund von § 8 Abs. 3 Satz 1 BauGB den Flächennutzungsplan in einem Teilbereich im Parallelverfahren zu ändern, den Vorentwurf gebilligt und beschlossen, die Planunterlagen für die Öffentlichkeit freizugeben.

RkJQdWJsaXNoZXIy NjUxMjQ0