Mitteilungsblatt Nr. 18 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 11. September 2014.

6 Nr. 18/14 2. d as Entfernen von standortgerechten Bäumen und Sträuchern, ausgenommen die Entnahme im Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, sowie das Neuanpflanzen von nicht standortgerechten Bäumen und Sträuchern, 3. der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, ausgenommen der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in und im Zusammenhang mit zugelassenen Anlagen, 4. die nicht nur zeitweise Ablagerung von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, 5. der Einsatz und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen Wundverschlussmittel zur Baumpflege und Wildbissschutzmittel, in einem Bereich von 5 Metern, 6. die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich und 7. d ie Nutzung von Ackerland ab dem 01.01.2019 in einem Bereich von 5 Metern; hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als 2 Jahren sowie der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten. Gibt es Ausnahmen von den Verboten? Von den Verboten im Gewässerrandstreifen können unter bestimmten Voraussetzungen widerrufliche Befreiungen erteilt werden. Zuständig für Befreiungen von den Verboten im Außenbereich ist das Landratsamt Waldshut - Amt für Umweltschutz -. Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde auch über eine Befreiung. Zuständig für Befreiungen von den Verboten im Innenbereich ist die Gemeindeverwaltung, auf deren Gebiet Ihr Grundstück liegt. Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben entscheidet die zuständige Baurechtsbehörde auch über eine Befreiung. Wieso wurden Gewässerrandstreifen festgesetzt? Mit dem Schutz des durch den Gewässerrandstreifen bestimmten räumlichen Bereichs wird ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie (Herstellen eines guten ökologischen Zustands der Gewässer) erreicht. Die Gewässerrandstreifen dienen der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer (z.B. Lebensraum für Pflanzen und Tiere), der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Ich habe weitere Fragen. An wen wende ich mich? Für Auskünfte steht Ihnen das Landratsamt Waldshut, Amt für Umweltschutz, gerne zur Verfügung. Ihre Ansprechpartner sind: Tino Kammerdiener

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