Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. Oktober 2014.

Nr. 21/14 11 § 5 - Hausrecht (1) Die Gemeinde Hohentengen a. H. übt auf den in § 1 genannten Flächen das Hausrecht aus. Weisungen der von der Gemeinde beauftragten Personen oder der Polizei sind unverzüglich Folge zu leisten. (2) Personen, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen oder Weisungen der von der Gemeinde beauftragten Personen oder der Polizei nicht befolgen oder die offensichtlich unter dem Einfluss berauschender Mittel stehen, kann das Betreten der in § 1 Abs. 1 genannten Flächen untersagt werden. § 6 - Schadensersatzansprüche der Gemeinde Wer die in § 1 Abs. 1 genannten Flächen oder ihre Einrichtungen mutwillig oder fahrlässig beschädigt oder zerstört, ist der Gemeinde Hohentengen a. H. gegenüber zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet. Entstandene Schäden sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. § 7 - Haftung der Gemeinde (1) Die Benutzung der in § 1 Abs. 1 genannten Flächen und ihrer Einrichtungen erfolgt auf eigene Gefahr. (2) Die Gemeinde Hohentengen a. H. haftet nicht für Schäden, die einem Benutzer 1. durch vorschriftswidriges Verhalten, 2. durch unsachgemäße Benutzung von Einrichtungen und Spielgeräten, 3. durch das Verhalten anderer Benutzer entstehen. (3) Die Gemeinde Hohentengen a. H. übernimmt darüber hinaus keine Haftung für 1. abhanden gekommene oder liegen gebliebene Sachen, 2. die Sicherheit von mitgebrachten Spielsachen. (4) Auf den in § 1 Abs. 1 genannten Flächen erfolgt kein Winterdienst. Ausgenommen hiervon sind die Buswendeplatte und die Parkfläche. § 8 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Gemeindeordnung handelt, wer als Benutzender vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 1 Abs. 8 die in § 1 Abs. 1 genannten Plätze ohne Genehmigung der Gemeinde abweichend von der Zweckbestimmung benutzt. 2. § 2 Abs. 1 die öffentlichen Spielplätze ab Vollendung des 14. Lebensjahres hinaus benutzt oder die öffentlichen Spielplätze von Kindern unter 6 Jahren ohne Begleitung benutzen lässt. 3. einem nach § 2 Abs. 5 ausgesprochenen Benutzungsverbot zuwiderhandelt. 4. § 3 die unter § 1 Abs. 3 genannten Plätze über die in § 3 genannten Benutzungszeiten hinaus benutzt.

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