Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. Oktober 2014.

12 Nr. 21/14 5. § 4 Abs. 1 andere Personen in unzumutbarer Weise stört, belästigt, gefährdet oder beschädigt, 6. § 4 Abs. 2 in störender Lautstärke Musikgeräte oder Autoradios spielen lässt oder Instrumente spielt bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm verursacht. 7. § 4 Abs. 3 die in § 1 Abs. 1 genannten Flächen und ihre Einrichtungen nicht pfleglich und schonend zu benutzt, sie beschädigt oder verunreinigt oder angefallenen Müll oder Gläser, Glasflaschen und Scherben hinterlässt. 8. § 4 Abs. 4 Nr. 1 alkoholhaltige Getränke außerhalb genehmigter Freischankflächen mitführt oder genießt oder sich auf den in § 1 Abs. 1 genannten Flächen in betrunkenem oder sonst Anstoß erregendem Zustand aufhält. 9. § 4 Abs. 5 auf den genannten Flächen übernachtet, lagert, Zelte, Wohnwagen o. ä. aufstellt, die Notdurft verrichtet oder auf den Boden spuckt. 10. § 4 Abs. 6 die genannten Flächen ungenehmigt mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art betritt oder befährt. 11. § 4 Abs. 7 auf genannten Flächen raucht. 12. § 4 Abs. 8 gefährliche, scharfkantige Gegenstände und Spielsachen sowie Waffen, Feuerwerkskörper, Sprengsätze mitführt oder ein offenes Feuer entfacht. 13. § 4 Abs. 9 Tiere mitnimmt. 14. § 4 Abs. 10, Nr. 1 sich in Netze hängt, Banden und Pfosten bemalt sowie Essen und Getränke auf die Spielfläche mitbringt. 15. § 4 Abs. 10 Nr. 2 das Spielfeld mit Fahrzeugen betritt oder befährt. 16. § 4 Abs. 10 Nr. 4 Skateboards benutzt oder mitbringt. 17. einem nach § 5 Abs. 2 ausgesprochenen Benutzungsverbot zuwiderhandelt. (2 Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 Abs. 2 Gemeindeordnung und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens € 5,11 und höchstens € 1.022,58 und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens € 511,29 geahndet werden. § 9 - Inkrafttreten (1) Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Spielplatzordnung vom 29. September 2008 außer Kraft. (3) Die Vorschriften der Polizeiverordnung der Gemeinde Hohentengen a. H. bleiben unberührt. (4) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt.

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