Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. Oktober 2014.

Nr. 21/14 15 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein – Kreis Waldshut Benutzungsordnung für den Rathausplatz mit angrenzender Parkfläche Aufgrund von §§ 4, 10 und 142 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) i. d. F. vom 24.07.2000, GBl. S. 581, berichtigt S. 698, hat der Gemeinderat am 02.10.2014 folgende Benutzungsordnung als Satzung beschlossen: § 1 - Allgemeines und Zweckbestimmung (1) Der Rathausplatz mit angrenzender Parkfläche sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein. (2) Der Rathausplatz dient als Platz zur Rast und zur Erholung sowie als Platz für öffentliche, private und Vereinsveranstaltungen. (3) Die angrenzende Parkfläche dient der Allgemeinheit zum Parken von Personenkraftwagen. (4) Lage und Ausmaß des Rathausplatzes sowie der angrenzenden Parkfläche sind in dem Lageplan, der Bestandteil dieser Benutzungsordnung ist, dargestellt. Der Plan kann beim Hauptamt, Bauamt der Gemeindeverwaltung Hohentengen a. H. durch jede Person während der Dienststunden kostenlos eingesehen werden. (5) Jede von dieser Zweckbestimmung abweichende Nutzung bedarf der vorherigen Genehmigung der Gemeinde. § 2 - Benutzungsrecht (1) Die Benutzung der in § 1 Abs. 1 genannten Flächen sind zu den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecken allen Besuchern und ortsansässigen Veranstaltern in gleichem Maße entsprechend der nachfolgenden Regelungen gestattet. (2) Die Gemeinde kann einzelnen Benutzern der in § 1 Abs. 1 genannten öffentlichen Fläche die Benutzung oder den Aufenthalt auf dieser für eine bestimmte Frist oder auf Dauer untersagen, wenn sie die Fläche ohne Zustimmung der Gemeinde ihrer Zweckbestimmung zuwider benutzen oder wenn sie gegen die Benutzungsregeln (§ 4) oder Benutzungszeiten (§ 3) verstoßen. § 3 - Benutzungszeiten Der Rathausplatz darf Montag bis Sonntag von 09.00 Uhr bis 22.00 Uhr benutzt werden. Davon ausgenommen sind genehmigte Veranstaltungen, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis oder die Zustimmung der Gemeinde erteilt wurde. § 4 - Benutzungsregeln (1) Beim Aufenthalt und der Benutzung der unter § 1 Abs. 1 genannten Flächen, sind unzumutbare Störungen, Belästigungen, Gefährdung und Schädigung anderer Personen zu vermeiden.

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