Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. Oktober 2014.

16 Nr. 21/14 (2) Veranstaltungen sind nur nach vorheriger Anmeldung zulässig. Ein Anspruch auf Nutzung der Plätze besteht nicht. (3) Es ist nicht zulässig, in störender Lautstärke Musikgeräte oder Autoradios spielen zu lassen oder Instrumente zu spielen bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm zu verursachen. (4) Die unter § 1 Abs. 1 genannten Flächen und ihre Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu benutzen. Sie dürfen nicht beschädigt oder verunreinigt werden. Der anfallende Müll ist von den Benutzern wieder mitzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen, bzw. kann in den vorgehaltenen Müllbehältnissen entsorgt werden. Es ist verboten Gläser, Glasflaschen und Scherben zu hinterlassen. (5) 1. Der Genuss und das Mitführen von alkoholhaltigen Getränken außerhalb genehmigter Freischankflächen sind für die in § 1 Abs. 1 genannten Flächen untersagt. Ebenso ist es nicht zulässig, sich dort in betrunkenem oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufzuhalten. 2. Von dem Alkoholverbot ausgenommen sind genehmigte Veranstaltungen, für die eine gaststättenrechtliche Erlaubnis oder die Zustimmung der Gemeinde erteilt wurde. (6) Das Übernachten und das Lagern, das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen o.ä., die Verrichtung der Notdurft sowie das Ausspucken auf den Boden sind unzu lässig. (7) Auf dem Rathausplatz ist das ungenehmigte Befahren mit Kraftfahrzeugen nicht gestattet. (8) Gefährliche, scharfkantige Gegenstände und Spielsachen, die Verletzungen verursachen können, sowie jegliche Art von Waffen, Feuerwerkskörper, Sprengsätze und offenes Feuer sind verboten. (9) D as gewerbliche Feilhalten bzw. Anbieten von Waren oder Leistungen aller Art sowie das Werben für die Lieferung von Waren oder Leistungen aller Art sind ohne vorherige Genehmigung durch die Gemeinde nicht zulässig. § 5 - Veranstaltungen (1) Bei Veranstaltungen ist eine Anmeldung erforderlich. Veranstalter ist, wer die Veranstaltung bei der Gemeinde anmeldet. (2) Der Veranstalter ist verantwortlich für die Einhaltung der Benutzungszeiten (§ 3) und der Benutzungsregeln (§ 4), insbesondere für die Sauberkeit auf dem gesamten Gelände. Der Veranstalter hat nach der Veranstaltung die notwendige Reinigung der Plätze und des Gebäudes selbst durchzuführen oder von Dritten auf seine Kosten durchführen zu lassen. Wird die Reinigung vom Veranstalter nicht oder nicht zufriedenstellend ausgeführt, nimmt die Gemeinde die Reinigung selbst, auf Kosten des Veranstalters vor. Die Gemeinde kann sich hierzu eines Dritten bedienen.

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