Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. Oktober 2014.

Nr. 21/14 17 Die Reinigung der Toilettenanlagen wird von der Gemeinde auf Kosten des Veranstalters durchgeführt. (3) Die Einholung der im Zusammenhang mit der Veranstaltung stehenden Genehmigungen ist ausschließlich Sache des Veranstalters. Er ist ebenfalls für die Einhaltung der Jugendschutz- und anderer gesetzlicher Bestimmungen zuständig. (4) Der Veranstalter hat für eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu sorgen. (5) Die angrenzende Parkfläche kann mitbenutzt werden, ein Anspruch auf eine Sperrung durch die Gemeinde für Besucher der Veranstaltung besteht nicht. Sperrungen sind auf geeignete Weise selbst durchzuführen. § 6 - Hausrecht (1) Die Gemeinde Hohentengen a. H. übt auf der in § 1 genannten Flächen das Hausrecht aus. Weisungen der von der Gemeinde beauftragten Personen oder der Polizei sind unverzüglich Folge zu leisten. (2) Benutzern, die gegen diese Benutzungsordnung verstoßen oder Weisungen der von der Gemeinde beauftragten Personen oder der Polizei nicht befolgen oder die offensichtlich unter Einfluss berauschender Mittel stehen, kann die Benutzung der in § 1 Abs. 1 genannten Fläche untersagt werden. § 7 - Haftung (1) Die Benutzer haften für alle Schäden, die der Gemeinde auf den in § 1 Abs. 1 genannten Flächen und deren Einrichtungen entstehen. Entstandene Schäden sind der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen. (2) Die Gemeinde überlässt den Benutzern die unter § 1 Abs. 1 genannten Flächen und deren Einrichtungen in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Die Benutzer sind verpflichtet, die unter § 1 Abs. 1 genannten Flächen und deren Einrichtungen vor der Benutzung auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu prüfen; sie müssen sicherstellen, dass schadhafte Einrichtungen oder Anlagen nicht benutzt werden. Die Benutzer stellen die Gemeinde von etwaigen Haftungsansprüchen ihrer Bediensteten, Mitglieder oder Beauftragten, der Besucher ihrer Veranstaltungen und sonstiger Dritter für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung der unter § 1 Abs. 1 genannten Flächen und deren Einrichtungen entstehen. Die Benutzer verzichten ihrerseits auf etwaige eigene Haftungsansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen die Gemeinde und deren Bedienstete oder Beauftragte. Veranstalter haben eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen, durch welche auch die Freistellungsansprüche gedeckt werden. Der Abschluss der Haftpflichtversicherung ist der Gemeinde nachzuweisen.

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