Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. Oktober 2014.

18 Nr. 21/14 (3) Auf dem Rathausplatz erfolgt kein Winterdienst. § 8 - Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 142 Gemeindeordnung handelt, wer als Benutzender vorsätzlich oder fahrlässig entgegen 1. § 1 Abs. 4 den in § 1 Abs. 1 genannten Platz ohne Genehmigung der Gemeinde abweichend von der Zweckbestimmung benutzt. 2. einem nach § 2 Abs. 2 ausgesprochenem Benutzungsverbot zuwiderhandelt. 3. § 3 den Rathausplatz über die Benutzungszeiten hinaus benutzt. 4. § 4 Abs. 1 andere Personen in unzumutbarer Weise stört, belästigt, gefährdet oder schädigt. 5. § 4 Abs. 2 eine Veranstaltung ohne vorherige Anmeldung veranstaltet. 6. § 4 Abs. 3 in störender Lautstärke Musikgeräte oder Autoradios spielen lässt oder Instrumente spielt bzw. sonst übermäßiges Geschrei oder übermäßigen Lärm verursacht. 7 § 4 Abs. 4 die in § 1 Abs. 1 genannte Fläche und ihre Einrichtungen nicht pfleglich und schonend benutzt, sie beschädigt oder verunreinigt oder an- gefallenen Müll oder Gläser, Glasflaschen und Scherben hinterlässt. 8. § 4 Nr. 5.1 alkoholhaltige Getränke außerhalb genehmigter Freischankflächen mitführt oder genießt oder sich auf der in § 1 Abs. 1 genannten Fläche in betrunkenem oder sonst Anstoß erregenden Zustand aufhält. 9. § 4 Abs. 6 auf der genannten Fläche übernachtet, lagert, Zelte, Wohnwagen o. ä. aufstellt, die Notdurft verrichtet oder auf den Boden spuckt. 10. § 4 Abs. 7 den Platz ungenehmigt mit Kraftfahrzeugen befährt. 11. § 4 Abs. 8 gefährliche, scharfkantige Gegenstände und Spielsachen oder jegliche Art von Waffen, Feuerwerkskörper, Sprengsätze mitführt oder benutzt sowie ein offenes Feuer entfacht. 12. § 4 Abs. 9 ohne Genehmigung Waren oder Leistungen aller Art gewerblich feilhält oder für Lieferung von Waren oder Leistungen aller Art wirbt. 13. einem nach § 6 Abs. 2 ausgesprochenen Benutzungsverbot zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrigkeiten können nach § 142 Abs. 2 Gemeindeordnung und § 17 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von mindestens € 5,11 und höchstens € 1.022,58 und bei fahrlässiger Zuwiderhandlung mit höchstens € 511,29 geahndet werden. § 9 - Inkrafttreten (1) Diese Benutzungsverordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

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