Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. Oktober 2014.

Nr. 21/14 19 (2) Die Vorschriften der Polizeiverordnung der Gemeinde Hohentengen a. H. bleiben unberührt. (3) Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung bleiben unberührt. Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Verordnung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Verordnung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Verordnung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 02.10.2014 Benz, Bürgermeister Im Rahmen der nächsten Verkehrsschau soll für den Rathausplatz eine Parkzeitregelung mit einer maximalen Parkdauer von zwei Stunden angeordnet werden.“

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