Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. Oktober 2014.

2 Nr. 21/14 Gemeinde Hohentengen am Hochrhein – Landkreis Waldshut SATZUNG über die Änderung der Kostenersatzordnung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Hohentengen (KostenersatzO FFW ) der Gemeinde Hohentengen am Hochrhein vom 25.10.2012 Aufgrund § 26 und § 34 des Feuerwehrgesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. März 2010 (GBl. S. 333) i.V.m. § 14 Abs. 3 Satz 2 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes vom 31. März 2005 hat der Gemeinderat der Gemeinde Hohentengen am 18.09.2014 folgende Satzung beschlossen: § 1 (1) Den Absätzen 1-3 des § 6 KostenersatzO FFW wird folgender Satz vorangestellt: „Sachschäden sind wie folgt zu ersetzen:“ (2) Der sonstige Wortlaut des § 6 bleibt in seiner ursprünglichen Fassung bestehen. § 2 Die Änderung tritt mit dem Tag Ihrer Bekanntmachung in Kraft. Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Hohentengen am Hochrhein, den 18.09.2014 Der Bürgermeister gez. Benz

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