Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. Oktober 2014.

20 Nr. 21/14 Friedhof Hohentengen Seit Juli 2013 steht auf dem Friedhof in Hohentengen eine Urnenstelenanlage als weitere Bestattungsform, zusätzlich zu den bisherigen Urnenbestattungen und Erdbestattungen, zur Verfügung. Wir möchten Sie nochmals über die Gestaltungsvorschriften bei der Beschriftung der Verschlussplatte der Aschenkammern informieren. Auszug aus Friedhofssatzung § 14 Allgemeine Gestaltungsvorschriften c) Für Urnenstelen gelten folgende Gestaltungsvorschriften: Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Quadrata Antiqua-Schrift in gold oder schwarz durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgröße wird auf 25 mm, Zahlen 20 mm und Symbole 90 mm festgelegt. Die Beschriftung darf nur Namen, Vornamen, Geburt- und Sterbedaten sowie den Beruf des Verstorbenen enthalten. Der jeweilige Schriftenentwurf ist vorab mit der Gemeinde abzustimmen. Auf die Verschlussplatten dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückungen angebracht werden. Eingravierte Ornamente sind zulässig. Die Verschlussplatten der Stelenkammern bleiben im Besitz der Gemeinde oder gehen nach Ablauf der Ruhezeit in den Besitz der Angehörigen über. Sie werden zur Beschriftung dem Steinmetz ausgehändigt. Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch die Gemeinde erneuert. Die gesamten Kosten hierfür trägt der Steinmetz, bzw. der Nutzungsberechtigte als Gesamtschuldner. Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten nicht zugelassen. Blumenschmuckablagen vor den Urnenstelen sind selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist die Gemeinde berechtigt diesen zu entfernen.

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