Mitteilungsblatt Nr. 21 der Gemeinde Hohentengen a.H. vom 23. Oktober 2014.

Nr. 21/14 25 nologien angepasst. Was das für Betreiber von Kaminen und Pelletheizungen bedeutet, erläutert Dr. Erika Höcker, Beraterin der Energieagentur Schwarzwald-Hochrhein Wer mit festen Brennstoffen wie Holz heizt, muss sich an die Grenzwerte der Kleinfeuerungsanlagenverordnung (kurz: 1. BImSchV) halten, die das Bundes-Immissionsschutzgesetz konkretisiert. Diese regelt die Höhe der Emissionen von Feinstaub, Polyzyklischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Kohlenmonoxid (CO). Die Stoffe entstehen in kleinen und mittleren Feuerungsanlagen. Dazu gehören Holzpellet-Anlagen genauso wie Kaminöfen in Einzelräumen. Meist werden sie zusätzlich zu bestehenden Heizungsanlagen genutzt. „Die Hälfte der Feuerungsanlagen in Einzelräumen ist älter als 20 Jahre und für etwa zwei Drittel der Gesamtstaubfracht verantwortlich“, macht Erika Höcker deutlich. Die gegenwärtige Feinstaubemission in Deutschland verkürzt laut Weltgesundheitsorganisation WHO die durchschnittliche Lebenserwartung um zehn Monate. Ab dem kommenden Jahr gelten deshalb Grenzwerte, die der technischen Weiterentwicklung Rechnung tragen. Für rund 4,5 Millionen Kamine, Kachelöfen und Grundöfen in Deutschland steht eine Nachrüstung mit einem Staubfilter oder ein kompletter Austausch an. Für beides gelten Übergangsfristen. „Wer sich einen neuen Zimmerofen oder eine Holzpelletheizung zulegt, sollte darauf achten, dass die Herstellerbescheinigung den geforderten neuen Grenzwert von 20 Milligramm Feinstaub pro Kubikmeter Abgas dokumentiert“, rät Höcker. Ausgenommen von der neuen Regelung sind Einzelfeuerungsanlagen, die vor 1950 eingebaut wurden und Öfen, die als einzige Wärmequelle eines Hauses oder einer Wohnung dienen. Weitere Informationen zum Thema sowie Beratung zu allen Fragen rund um energetisches Sanieren erhalten Interessierte bei der Energieagentur Schwarzwald-Hochrhein – neutral und unabhängig. Kontaktdaten Energieagentur Schwarzwald-Hochrhein; Telefon 0 77 51 / 91 73 25; www.energieagentur-schwarzwald-hochrhein.de AOK - Die Gesundheitskasse Hochrhein-Bodensee Alles auf eine Karte Ab 1. Januar gilt die elektronische Gesundheitskarte Für gesetzlich Krankenversicherte gibt es zum Jahreswechsel eine wichtige Änderung: Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) löst die bisherige Krankenversichertenkarte ab. „Die alte Versichertenkarte hat ausgedient“, sagt Dietmar Wieland, Geschäftsführer der AOK Hochrhein-Bodensee. „Ab 1. Januar 2015 gilt ausschließlich die eGK als gültiger Nachweis für die Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen.“ Die neue eGK soll zu besseren und effizienteren Abläufen in den Arztpraxen beitragen. „Bis Ende des Jahres kann noch die alte Krankenversicherungskarte verwendet werden. Die Arztpraxen können bis dahin noch mit dieser abrechnen. Danach verliert sie ihre

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